# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S12 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 12 Verhandlungen der ſiebzehnten Verſammlung der, ſondern da taufen wir und wiſſen, wir taufen einen Ungetauften. So viel kommt darauf an, daß die Thatſache nachweislich ſei, daß je⸗ mand getauft, und zwar richtig getauft iſt; deswegen müſſen auf irgend eine Weiſe Zeugen bei der Taufe ſein. Der Paſtor iſt ein Zeuge, wenn er tauft, und wenn ſonſt noch eine Perſon dabei iſt, die das nöthige Ver⸗ ſtändniß hat, zu wiſſen, was eine Taufe, und zwar eine richtige Taufe iſt, ſo iſt das genug; dann ſind zwei Zeugen da. Wenn aber die Hebamme, wie ſie meint, in Todesnoth ein Kind getauft hätte, die Mutter in ihrer Angſt und Schwachheit hätte nicht darauf achten können, was die Perſon eigentlich geſprochen und gethan hat, und wäre auch ſonſt, wie die Amme ſelbſt ſagt, niemand dabei geweſen, ſo würden wir von vornherein erkennen: Mit der Taufe kann das Kind einmal auf der Welt nichts anfangen, ſelbſt wenn ſie richtig war; die beruht auf der Ausſage einer Perſon und vielleicht nicht der zuverläſſigſten, und darum wird dies Kind getauft, damit es auch in Zu⸗ kunft wiſſen könne, wenn es einmal dieſes Troſtes bedürfen ſollte, daß es getauft ſei. Alſo darum ſollen Zeugen bei der Taufe zugegen ſein, das will Gott ſo haben, ſo gewiß er haben will, daß die Taufe ein Siegel ſeiner Gnade und Gnadenzuſage ſein ſoll. Es dürfte nicht überflüſſig ſein, hier noch einige weitere Zeugniſſe aus der alten lutheriſchen Kirche über dieſen Punkt einzufügen. Die heſſiſche Kirchenordnung von 1566 ſagt: „Erſtlich ſind die Gevattern als Bürgen, welche anſtatt des Getauften ihren Glauben, die Religion belangend, zu Pfand ſetzen. . . . Nun nimmt man ja in zeitlichen Sachen niemand zu Bürgen, denn glaubwürdige Leute, denen man vertraut, ſie können und wollen Glauben halten. . . . Was die Gevattern geloben, verſprechen ſie nicht einem oder zweien Menſchen, ſondern der ganzen Kirche, in welcher Gegenwärtigkeit dem Kinde die Taufe gegeben. . . . „Darnach wird von ihnen gefordert, daß ſie ihren Glauben vor der Kirchen bekennen. Den Glauben aber recht bekennen ſteht keinem andern zu, denn denen, ſo der chriſtlichen Lehre wohl bericht und des Glaubens gute Frucht bringen. Wie nun der, ſo unwürdig zum Tiſch des HErrn geht, ihm das Gericht iſſet und trinket und ſchuldig wird an dem Leib und Blut des HErrn, alſo ſtehet auch nicht in geringerer Fahr derjenige, ſo ſich ungeſchickt zur heiligen Taufe darſtellt; denn an beiden Orten wird ver⸗ handelt die Gedächtniß des Todes Chriſti und durch das Blut Chriſti die Vergebung der Sünden angeboten und mitgetheilt. . . . So iſt nicht zu ver⸗ neinen der Glaube und das Gebet derjenigen, ſo die Kinder zur Kirchen und zur heiligen Taufe bringen. . . . „Verheißen auch die Gevattern ernſtlich, ſie wollen verſchaffen, daß die getauften Kinder, wenn ſie zu ihren Jahren kommen, in der Lehre und Glau⸗ ben chriſtlicher Religion wohl unterrichtet werden, und ihres Heils halben nicht weniger ſorgfältig ſein, denn ihre leiblichen Eltern. . . . Daher auch⸗