# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S10 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 10 Verhandlungen der ſiebzehnten Verſammlung laſſen; denn da handelt es ſich nicht um ein geiſtlich Thun.“ Zeuge auch einer heiligen Handlung kann auch ein Irrgläubiger ſein; aber eintreten in dieſe Handlung, als Rechtgläubiger mit Rechtgläubigen beten und be⸗ kennen kann er nicht. Man ſoll freilich Lutheranern, die Taufpathen zu wählen haben, das ſagen: „Nehmt doch Leute, an denen ihr wirklich auch Pathen habt, die zugleich Pathen und Zeugen ſind, die dem Kinde, wenn es heranwächſt, das bezeugen können: Du biſt getauft im Namen des drei⸗ einigen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geiſtes, ich bin dabei geweſen, — und die zu gleicher Zeit das Kind von klein auf bis in reiferes Alter mit ihren Gebeten begleiten, ein wachſam Auge auf dasſelbe haben, ihm auch ein Wort der Ermahnung zu rechter Zeit angedeihen laſſen und ſchließlich, wenn nöthig, auch Sorge tragen für ſeine Unterweiſung in der chriſtlichen Lehre, wie ſie das übernommen haben.“ Wo das nun aber nicht geſchehen iſt, es iſt vielmehr ein ſonſt ehrbarer Mann zum Taufzeugen gebeten, ſo ſollte man auch ehrlich ſagen: Den nehme ich als Zeugen an, nicht als Pathen; er ſoll ſich auch nicht verpflichtet halten, das Kind unter⸗ weiſen zu laſſen im rechten chriſtlichen Glauben, in der lutheriſchen Lehre; er ſoll wiſſen, daß er für ſeinen Theil dieſe Pflicht nicht übernimmt. Kommt er ſpäter einmal zu beſſerer Erkenntniß und will es thun, dann ſteht es ihm noch immer frei, aber wir erwarten es nicht von ihm. Auch von der Zeugen⸗ ſchaft zurückzuweiſen wäre ein Menſch, der ein ſcandalöſes Leben führt, der in offen bekannter Feindſchaft gegen die Gemeinde ſteht, durch deſſen Zu⸗ laſſung alſo bei den Gemeindegliedern und allen, die das erführen, ſelbſt bei Ungläubigen, ganz ſicherlich ein Aergerniß gegeben würde. Ein Sauf⸗ bold, ein von der Gemeinde in den Bann Erklärter, ein Menſch, der ſonſt auf eine Weiſe ſeinen Namen vor der Welt und vor der Chriſtenheit ſtinkend gemacht hat und in Unbußfertigkeit dahingeht, den ſollte man als ein Scheuſal auch einem Kinde nicht als Zeugen anthun und einer Gemeinde oder einem Paſtor nicht zumuthen als einen, von dem er dieſe heilige Hand⸗ lung auch nur will bezeugt haben. Unſere alten Väter aus dem Jahrhundert der Reformation haben ſich gerade über das Taufpathen⸗ und Taufzeugenamt in ihren Kirchenordnungen ausgeſprochen. So heißt es in der Brandenburgiſch⸗Nürnbergiſchen Ordnung: „Die Gevattern ſoll man laſſen bleiben um der Wiedertäufer willen, die jetzo fürgeben, ſie wiſſen nicht, ob ſie getauft ſeien oder nicht, und daß die Gevattern fürnehmlich neben andern Leuten Zeugniß geben und in zweier oder dreier Zeugen Mund alle Sache beſtehe. Auch darum, daß jemand für das Kind antworte, und, ſo ihm ſeine Eltern zu früh durch den Tod abgingen, daß ſie die Kinder erinnern, was ſie von ihretwegen in der Taufe zugeſaget, und ein fleißig Aufſehen haben, damit ſie demſelbigen nachkommen und Gottes Gebot, Glauben und Gebet lernen.“ Hier iſt an erſter Stelle auch geſetzt die Bedeutung des Gevatteramtes, wodurch die Gevattern Zeugen der richtig vollzogenen Taufe ſein ſollen.