# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S9 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗America. 1898. 9 dern den man nur als Zeugen brauchen kann, aber auch als Zeugen gelten laſſen ſoll. Das gilt von allen denen, welche nicht mit der Gemeinde, in deren Mitte, und mit dem Paſtor, durch den die Taufe vollzogen wird, einig ſind im Glauben und im Bekenntniſſe. Zu Pathen, die bei der Taufe in die gottesdienſtliche Handlung als gottesdienſtliche Handlung eintreten ſollen, kann man natürlich nicht Leute brauchen, mit denen wir überhaupt nicht gottesdienſtliche Gemeinſchaft pflegen können. Wie können wir jemand auffordern, mit uns niederzuknieen und zu beten, von dem wir wiſſen, daß ſein Gebet nicht unſer Gebet iſt? Wenn ein Papiſt, der die Lehre und Praxis der Pabſtkirche kennt und für richtig hält, im Vater Unſer ſagt: „Ge⸗ heiliget werde dein Name“, betet er, daß die Lehre, welche in ſeiner Kirche im Schwange geht, möchte ihren Fortgang nehmen, und daß die Praxis, welche in ſeiner Kirche geübt wird, von Gott möchte erhalten, gefördert und geſegnet werden. Er betet damit für alle Bullen, die ſein Pabſt erlaſſen hat, auch für die, in denen er uns Lutheraner verflucht und zur Hölle ver⸗ dammt hat. Er betet damit für alle die Greuel, die in den Acten des Tri⸗ dentinums ſtehen, da die Lehre von der Rechtfertigung aus Gnaden allein durch den Glauben verflucht und vermaledeit iſt. Wenn ein Ohioer heut⸗ zutage in Ohioſchem Sinne die erſte Bitte betet, ſo betet er damit gegen uns; er betet damit, daß doch ja unſere Lehre von der Gnadenwahl und Bekehrung möchte niedergeſchlagen, zum Schweigen gebracht, als Irrthum erkannt und abgethan werden, während wir beten: HErr Gott, erhalte uns bis an unſer ſeliges Ende bei dieſer verläſterten Lehre deines heiligen Wortes von der gnädigen Erwählung deiner Kinder um Chriſti willen, und bei der Wahrheit, die wir bekennen, daß der Menſch allein aus Gnaden und in keinem Sinne, in keinem Maße, in keiner Weiſe in Folge ſeines eigenen Verhaltens oder Thuns bekehrt und ſelig werde. Und weiter, wenn wir einen Irrgläubigen auffordern, das Verſprechen zu geben, dies Kind, falls es ſeiner Eltern beraubt würde, ehe es zum rechten Gebrauche ſeiner Vernunft käme, treulich und fleißig unterrichten wolle in den Haupt⸗ ſtücken des Kleinen Katechismus, beſonders auch über das Abendmahl, was es ſei und wozu eingeſetzt, — ſo muthen wir ihm damit zu, dies Kind in einer Lehre zu unterrichten oder unterrichten zu laſſen, die er ſelber verwirft, deren Gegentheil er als ſeine Lehre glaubt und bekennt, und er muß ent⸗ weder den Greuel begehen, daß er ein Kind unterrichten läßt in einer Lehre, die er ſelber für falſche Lehre hält, oder aber er muß auf den Gedanken kommen: „Es bleibt ſich ſchließlich gleich, was man lehrt; ob man ſo lehrt, wie ich meine Kinder unterrichten laſſe, oder ſo lehrt, wie ich dies Kind unterrichten laſſen ſoll, iſt einerlei.“ In beiden Fällen haben wir dem Manne ein Aergerniß gegeben. Hüten wir uns wohl, daß wir auch noch in Verrichtung des heiligen Sacraments einem, den wir ſelbſt geladen haben, ein Aergerniß geben. Nein, da ſollen wir klare Bahn haben und ſagen: „Das geht nicht. Wir können dich wohl als Zeugen bei dieſer Handlung