# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S8 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 8 Verhandlungen der ſiebzehnten Verſammlung Eine chriſtliche Gemeinde und vor allem der Seelſorger einer chriſt⸗ lichen Gemeinde hat ſich gewiſſenhaft einer rechten, mit Gottes Wort im Einklange ſtehenden Praxis zu befleißigen hinſichtlich der Verwaltung des Sacraments der heiligen Taufe. Daß die Taufe nach Vor⸗ ſchrift Chriſti, beſonders nach dem Taufbefehl Matth. 28 zu verrichten ſei, ſteht uns allen von vornherein feſt. Es iſt ein Auseinandergehen in Ab⸗ ſicht auf die Stücke, welche das Weſen der Taufe ausmachen, unter uns nicht zu befürchten. Gehen wir alſo gleich auf einen Punkt ein, der nicht zum Weſen einer gültigen Taufhandlung gehört, nämlich auf das Inſtitut der Pathen⸗ oder Taufzeugenſchaft. Halten wir zunächſt die beiden Dinge auseinander: Nicht jeder Pathe iſt Taufzeuge, und nicht jeder Tauf⸗ zeuge iſt in vollem kirchlichen Sinne als Pathe anzuſehen. Es kann einer Pathe ſein, der nicht Taufzeuge war, dem man geſchrieben hat: „Das Kind⸗ lein ſoll an dem und dem Sonntage getauft werden, und wir möchten dich bitten, eine Pathenſtelle zu übernehmen.“ Das iſt nicht eine leere und un⸗ verſtändige Höflichkeit, die man einem ſolchen Gevatter erweiſt, der nicht bei der Taufe zugegen ſein kann. Wer ſo das Pathenamt übernommen hat, der weiß: Du haſt jemand, der nicht von deinem Fleiſch und Blut iſt, für den du aber ſorgen, auf den du ein Auge haben, für den du beten, auf deſſen Heranwachſen du achten ſollſt, für den du dich verbürgt haſt, ein sponsor geworden biſt. Wofür? Daß dies Kind, wenn es zu Jahren kommt, in der Wahrheit zur Seligkeit unterrichtet werde. Er iſt dann nicht Taufzeuge, iſt nicht dabei geweſen, aber Pathe iſt er, und ſoll wiſſen, daß er wirklich und wahrhaftig Pathe geworden iſt, ein Bürge für dies Kind. Eine ſolche Bürgſchaft hat er übernommen vor Gott, vor der Kirche und vor dieſem Kinde, wenn es davon erfährt. Das Kind hat dadurch An⸗ ſpruch auf den, der ſein Bürge geworden iſt. Die Kirche hat daraufhin ein Recht, ihn dazu anzuhalten, daß er ſeine Bürgenpflicht erfülle, wenn die Umſtände ſolche geworden ſind, daß dieſe Pflicht von ihm zu erfüllen bleibt, ſich an den Pathen zu halten, daß dies Kindlein ordentlich in der chriſtlichen Wahrheit unterrichtet werde, wenn niemand anders dem Kinde näher ſteht, wenn die Eltern geſtorben oder ungläubig geworden ſind, oder auf irgend eine Weiſe von Seiten der Eltern dem Kinde das vorenthalten wird, was es haben ſoll nach Chriſti Willen und Ordnung: Taufet und lehret. Ja, in gewiſſem Sinne ſteht der Pathe von vornherein ſchon als ein Exponent der Kirche da, daß die Kirche, in deren Mitte das heilige Tauf⸗ ſacrament verwaltet wird, auch an dem Pathen eine gewiſſe Bürgſchaft da⸗ für hat, daß Chriſti Befehl an dieſem Kinde im Vollzuge begriffen iſt. Andererſeits kann Einer Taufzeuge ſein, den man nicht als Pathen an⸗ erkennen wird, dem man nicht zumuthen wird und zumuthen darf, nicht zumuthen kann, ohne ihn in Gefahr ſeiner Seele zu bringen, daß er die eigentlichen Pathenpflichten übernehme, daß er für die Kirche eintrete als Bürge für die Ausführung des Befehls Chriſti an ſeinem Pathenkinde, ſon⸗