# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1896_S64 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 64 Verhandlungen der ſechzehnten Verſammlung Mittheilung machen können. Obſchon nun weder Präſes Böhner, noch eine Vertretung „des zu ihm haltenden Theils der Synode von Michigan“ erſchienen war, ging die Synodalconferenz, da die anweſenden Beſchwerde⸗ führenden ſich bereit erklärten, ihre Anklage durch zahlreich vorliegende Schriftſtücke, beſonders auch durch Briefe von Präſes Böhners Hand zu be⸗ gründen, zunächſt in der Weiſe auf die Klageſache ein, daß ſie dieſelbe einer Committee übergab mit dem Auftrage, die Klageführenden weiter zu hören und in das vorliegende documentariſche Beweismaterial Einſicht zu nehmen. Die Committee widmete nach Vertheilung der zahlreichen und zum Theil umfangreichen Schriftſtücke unter die einzelnen Glieder behufs vorläufiger Durchſicht der Sache drei Abendſitzungen. Aus den Mittheilungen, welche in dieſen Verhandlungen der Committee gemacht und in allen Punkten documentariſch belegt wurden, erkannte die Committee, daß allerdings Präſes Böhner und ſeine Synode ſeitens der Synodalconferenz veranlaßt werden ſollten, ihren Brüdern in der Synodalconferenz nähere Aufſchlüſſe über das Schalten und Walten des Präſes der Michigan⸗Synode zu geben, und entweder nachzuweiſen, daß ſich Präſes Böhner und ſolche, welche ihm zur Seite ſtehen, ſchriftwidriger Praxis nicht ſchuldig gemacht hätten, oder aber begangenes Unrecht als ſolches anzuerkennen und abzuthun und in der Synodalverwaltung gründlich Wandel zu ſchaffen. Die Committee war überzeugt, daß eins oder das andere geſchehen müſſe, damit die Synodal⸗ conferenz ſich nicht dem berechtigten Vorwurf auszuſetzen Gefahr laufe, daß in ihrer Mitte, innerhalb einer zu ihr gehörigen Synode, unlutheriſche Praxis offen im Schwange gehe, und damit auch einzelne der Synodal⸗ conferenz angehörige Gemeinden volle Klarheit darüber gewinnen könnten, ob ſie nach wie vor ihnen benachbarte Gemeinden der Michigan⸗Synode als Schweſtergemeinden anerkennen und Altar⸗ oder Kanzelgemeinſchaft mit ihnen pflegen oder geſtatten dürften. Dieſer Ueberzeugung trat auch die Verſammlung nach Anhörung des Berichtes der Committee und einiger der Belegſtücke aus dem ſchriftlichen Beweismaterial einſtimmig bei. Zur Begründung deſſen, daß die Synodalconferenz als ſolche ſich der Sache anzunehmen Recht und Pflicht habe, wurde darauf hingewieſen, daß nach der Conſtitution der Synodalconferenz, § 3, zu den Zwecken und Zielen dieſer Verbindung auch die „Förderung der Einigkeit in Lehre und Praxis und Beſeitigung vorkommender drohender Störungen derſelben“ gehöre, daß weſentlich dieſelbe Anklage ſchon der Allgemeinen Synode von Wis⸗ conſin, Minneſota und Michigan vorgelegen habe und von derſelben, und zwar ebenfalls nach vorhergegangener Unterſuchung durch eine Committee, beurtheilt worden ſei, und daß übrigens das Verhältniß der einzelnen Synoden in der Allgemeinen Synode von Wisconſin, Minneſota und Michigan nicht dasſelbe ſei wie das zwiſchen den Diſtricten der Miſſouri⸗ Synode, ſondern die Diſtrictsſynoden auch nach ihrem Zuſammenſchluß zu einer größeren Körperſchaft für ſich beſtehende Synoden geblieben ſeien,