# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1896_S46 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 46 Verhandlungen der ſechzehnten Verſammlung andern Nachtheil hätten. Es kommt wohl vor, daß zwei oder drei Per⸗ ſonen in der Gemeinde die Kirche an einem gerade ihnen gelegenen Orte haben wollen, obſchon derſelbe den Meiſten ungelegen wäre. Da hat die Gemeinde nicht die Pflicht, nachzugeben. Zwar die Gemeinde ſoll für die Einzelnen ſorgen, aber nicht für den Einzelnen auf Koſten der Andern. Wenn ihm reichlich das ausgetheilt werden kann, was er haben ſoll, in einer Weiſe, daß auch die Andern dabei wohl verſorgt ſind, ſoll er nicht meinen, daß es nach ſeinem Kopfe und Vortheil gehen muß; ſondern die Gemeinde hat die kirchlichen Intereſſen ihrer Glieder zu wahren, den kirch⸗ lichen Intereſſen ihrer Glieder Rechnung zu tragen, das heißt aller, ſo viel wie möglich das kirchliche Intereſſe des Einzelnen, aber nicht das kirchliche Intereſſe nur eines Einzelnen, ſondern jedes Einzelnen. Da wird es nun in vielen Fällen nicht ſo leicht ſein, zu beſtimmen, wie die verſchiedenen In⸗ tereſſen abzuwägen ſind, wo eine Colliſion von Intereſſen vorkommt, und das ſind die Fälle, wo es manchmal ſo viel Noth macht mit der Entlaſſung eines Gemeindegliedes an eine andere Gemeinde oder mit der Wahl eines Kirchbauplatzes oder der Abzweigung einer Gemeinde. Das kommt nicht daher, daß der Grundſatz nicht klar wäre, der Grundſatz: Die Gemeinde iſt dazu da, die Einzelnen zur Seligkeit zu fördern. Aber unklar ſind manch⸗ mal die Verhältniſſe, und ſchwer iſt oft die Beſtimmung des Falles nach ſeinen Umſtänden. Da wird man wohl auch einmal verſchiedener Meinung ſein und bleiben können. Da gibt es Fälle, über die ſich diejenigen, welche rathen ſollen, niemals einigen können, weil der vorliegende Fall nicht ge⸗ nügend beſtimmen läßt, wo er hingehört. Dasſelbe kommt auch vor bei Eheſachen: Die Regeln ſind ſehr klar, aber der Fall läßt ſich manchmal nicht genau beſtimmen. Da darf man ſich ja nicht irre machen laſſen, als habe Gott nicht recht geſorgt. So auch hier. So wird es ſich ereignen können, daß über einen Fall, der zur Begutachtung oder Behandlung vor⸗ liegt, verſchiedene Perſonen verſchiedener Meinung ſind, weil die verſchie⸗ denen Perſonen die verſchiedenen Seiten des Falles anders zuſammen⸗ ſtellen ꝛc. Da kann es auch geſchehen, daß man ſchließlich eine beſtimmte Entſcheidung nicht geben kann, ſondern es gehen laſſen muß. Aber die Grundſätze müſſen bleiben, daß Chriſtus die einzelnen Sünder erlöſt hat, daß das Heil in Chriſto dem Einzelnen zugeeignet werden ſoll, daß dazu die Gnadenmittel geſtiftet ſind, daß die Hauptaufgabe der chriſtlichen Ge⸗ meinde die iſt, die Gnadenmittel in Brauch zu ſetzen und im Brauch zu halten, damit durch dieſelben die einzelnen Seelen und ſo viele Seelen wie möglich ſelig werden. Theſis VI angenommen.