# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1896_S37 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗America. 1896. 37 und gebührlicher Weiſe zu ändern, zu mindern und zu mehren, wie es jeder⸗ zeit zu guter Ordnung, chriſtlicher Disciplin und Zucht, evangeliſchem Wohl⸗ ſtand und Erbauung der Kirchen am nützlichſten, förderlichſten und beſten angeſehen wird.“ So kann auch eine Gemeinde nicht das, was ſie ſelber geſtiftet hat, als die Gewiſſen ihrer Glieder bindend geltend machen. Daß derjenige, welcher ſich verſündigt hat, Buße thun muß, das iſt gewiß; denn das hat Gott der HErr in ſeinem Worte klar und deutlich für alle Zeiten feſtgeſetzt. Daß auch dieſe Buße kund gegeben werden und das gegebene Aergerniß abgethan werden ſoll, hat Chriſtus, der HErr der Kirche, für alle Zeit als Forderung hingeſtellt. Aber wenn nun eine Gemeinde etwa eine Ordnung eingeführt hätte, daß die Buße in einer gewiſſen Form geſchehen müſſe — etwa ſo, daß die Kundgebung deſſen, daß der Sünder reumüthig iſt und die, die er geärgert hat, um Verzeihung bittet, von der Kanzel, während der Sünder im Angeſicht der verſammelten Gemeinde vor den Altar tritt, verkündigt werden ſoll — ſo kann die Gemeinde das nicht ebenſo behandeln wie den Satz: Sündiget dein Bruder an dir ꝛc., ihn ge⸗ wiſſenshalber nöthigen, ſich dieſer Ordnung gemäß zu halten, kann auch einen, der ſich nach dieſer Ordnung nicht hält, deshalb nicht behandeln als einen, der ſich gegen ein Gebot Gottes verſündigt hätte, und ihn darüber in Kirchenzucht nehmen, und wenn er ſich nicht fügt, hinausthun. Das geht nicht. Da muß immer die Grenze klar und ſcharf zwiſchen beiden durch⸗ gehen, dem einen, das Gott geboten hat, und dem andern, das die Gemeinde geordnet hat. Aber freilich ſoll eine chriſtliche Gemeinde nun aus dieſer Wahrheit nicht einen Deckel der Bosheit werden laſſen, daß nun alle menſchliche Ord⸗ nung von jedem willkürlich aus den Augen gerückt würde und die Gemeinde eine Zuchtloſigkeit auf dieſem freien Gebiete einreißen ließe. Die Gemeinde hat das Recht, in den Dingen, die ihr Chriſtus frei gelaſſen hat, zu ordnen und zu ändern; aber das iſt ihrem Ermeſſen anheim gegeben, nicht einer zuchtloſen, planloſen, grenzenloſen Willkür. Auch für das, was die Ge⸗ meinde auf dieſem freien Gebiete thut, muß ſie Rechenſchaft geben, wie von einem jeden Worte Rechenſchaft gegeben werden muß, nicht bloß wenn es auf der Kanzel geredet iſt. Da ſoll ſie wohl zuſehen, wie ſie von ihrem Rechte Gebrauch macht. Deswegen ſagt auch das Bekenntniß, „daß die Gemeinde Gottes jedes Ortes und jeder Zeit nach Gelegenheit derſelben Macht habe, ſolche Ceremonien zu ändern, wie es den Gemeinden Gottes am nützlichſten und erbaulichſten ſein mag“. Aber wenn ſie nun das, was ſie geordnet hat, für das zur Zeit Nützlichſte und Erbaulichſte hält, ſoll ſie ſich doch wieder hüten, weil dies das Nützlichſte und Erbaulichſte iſt, es als mit göttlicher Geltung daſtehend zu behandeln. Wenn es noch ſo nützlich und erbaulich iſt und zur Zeit ſich nichts Beſſeres ausfindig machen läßt, rückt damit dieſe Maßregel nicht aus der Stellung der freien Dinge in das Gebiet der von Gott beſtimmt vorgeſchriebenen Stücke.