# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1896_S15 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗America. 1896. 15 ſo ſoll darauf Bedacht genommen werden, daß die Getauften oder die zu Taufenden auch gelehrt ſeien, oder gelehrt werden. Denn in demſelben Zuſammenhange ſagt er: „und indem ihr ſie lehret halten alles, was ich euch befohlen habe“. Daher iſt denn auch unſere Taufpraxis inſofern richtig, als wir bei der Kindertaufe darauf bedacht ſind, daß die Lehre zur Taufe hinzukomme, nicht wie es die Jeſuiten machen, welche durch Heiden⸗ länder reiſen, die Menge rechts und links mit Waſſer beſprengen und ſie dann für getaufte Chriſten rechnen. So iſt unſere Taufpraxis durch Gottes Wort, durch Chriſti eigenen Mund, in ſeiner Inſtruction an die Kirche für alle Zeiten normirt. Unſere Kirchenzuchtspraxis iſt gleichfalls in Gottes Wort nor⸗ mirt, und zwar einmal in Abſicht auf die Fälle, in denen es ſich um Sün⸗ den handelt, die nur einer weiß, oder nur ganz wenige. Da haben wir Matth. 18 als Regel, nach der wir handeln ſollen. Wir handeln recht, wenn wir zunächſt darauf halten, daß die brüderliche Ermahnung und Be⸗ ſtrafung in unſern Gemeinden im Schwange geht; denn wir haben hier einen ausdrücklichen Befehl Chriſti: „Sündiget dein Bruder an dir, ſo gehe hin und ſtrafe ihn zwiſchen dir und ihm allein.“ Es iſt uns nicht überlaſſen, ob wir, was uns der Nächſte gethan hat, in uns hinein⸗ freſſen und hingehen laſſen wollen, um lieber keinen Streit anzufangen und keinen Trubel zu haben; ſondern wir haben hier göttliche Norm: „Gehe hin und ſtrafe ihn“, und ob du noch ſo ſanftmüthig wäreſt, und ob du noch ſo furchtſam wäreſt und allem Trubel gram und feind — das alles, wonach du dein Ermeſſen richten könnteſt, ob du es thun oder laſſen wollteſt, hat hier nichts mitzureden; denn hier handelt es ſich um eine Sache, die nicht deinem Ermeſſen anheimgegeben iſt, ſondern dein Handeln und die Praxis der Kirche und Gemeinde iſt durch Gottes Wort feſtgeſtellt; wenn es ſo iſt, ſo iſt es richtig, und anders darf es nicht ſein; und wenn es anders iſt, wäre es auch noch ſo gut gemeint, ſo iſt es doch falſch und verkehrt. — Sonach iſt unſere Kirchenzuchtspraxis dann recht, wenn wir nicht leiden, daß Sünden, die unter vier Augen oder vor zwei oder drei Zeugen abgethan werden ſollen, in die große Gemeinde gebracht werden. Denn Chriſtus, der HErr, hat es verboten und im Gegentheil befohlen und für alle Zeiten feſtgeſetzt, daß bei ſolchen Sünden gehandelt werden ſoll, wie er Matth. 18 vorgeſchrieben hat. — Dann gibt es aber Sünden, die mögen gleich in der Verſammlung der Gemeinde angegriffen, geſtraft, verurtheilt werden, und da darf man nicht ſagen: „Ihr müßt das erſt unter vier Augen beſprechen, müßt die erſte Stufe innehalten, und dann vor Zeugen, und ſo die zweite Stufe innehalten, und dann erſt dürft ihr vor die Gemeinde kommen.“ Denn das hieße eine Norm an einen Fall anlegen, für den ſie nicht be⸗ ſtimmt iſt, etwas nach einem Maßſtabe meſſen, das nicht nach dieſem Maßſtabe gemeſſen werden ſoll. Denn Matth. 18, ſofern die erſte und zweite Stufe in Betracht kommt, handelt nicht von Sünden, die ſchon allen