# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1892_S14 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 14 Verhandlungen der vierzehnten Verſammlung ſchehen ſei, daß, indem Adam ſündigte, alle Menſchen ſündigten, daß, in⸗ dem er dem Tode verfiel, alle in und mit ihm dem Tode verfielen. Denn zu den Worten: „Dieweil ſie alle geſündiget haben", iſt nach anerkannten Exegeten zu ergänzen: „in Adam", „dieweil ſie alle in Adam geſündiget haben". Der Sinn iſt alſo derſelbe, als wenn, wie andere gethan, das Wort „dieweil" mit „in welchem", nämlich in Adam wiedergegeben wird. — Auch aus Vers 16.: „Denn das Urtheil iſt gekommen aus einer Sünde zur Verdammniß"; ferner aus Vers 17.: „Denn ſo um des Einigen Sünde willen der Tod geherrſcht hat durch den Einen"; und endlich aus Vers 18.: „Wie nun um Eines Sünde willen die Verdammniß über alle Menſchen gekommen iſt" geht dasſelbe hervor. Um der Erbſünde, um der erſten in Adam begangenen Urſprungs⸗Sünde willen ſind alle Menſchen der Ver⸗ dammniß verfallen. Dies iſt auch die Lehre unſers Bekenntniſſes. In der Augsbur⸗ giſchen Confeſſion, Art. 2, heißt es im unmittelbaren Anſchluß an die vorhin citirten Worte: „Daß auch dieſelbige angeborne Seuche und Erb⸗ ſünde wahrhaftiglich Sünde ſei", weiter, „und verdamme alle die unter ewigen Zorn Gottes, ſo nicht durch die Taufe und Heiligen Geiſt wiederum neu geboren werden." Und in der Concordienformel, S. 576 (9) bekennt unſere Kirche, daß dieſer Erbſchade ſei „die Schuld, daß wir alle⸗ ſammt von wegen des Ungehorſams Adam und Eva in Gottes Ungnade und Kinder des Zornes ſind von Natur, wie der Apoſtel zu den Römern am 5. Capitel zeuget". Und S. 577 (13): „Die Strafe und Pön der Erbſünde, ſo Gott auf Adams Kinder und auf die Erb⸗ ſünde gelegt, iſt der Tod, die ewige Verdammniß" ꝛc. Auch bei dieſem Stücke, der Verdammlichkeit des erbſündlichen Ver⸗ derbens, gilt es Glaubensgehorſam beweiſen gegenüber den vielen, nicht nur außerhalb, ſondern ſelbſt innerhalb der chriſtlichen Kirche, welche Schuld und Verdammlichkeit der Erbſünde leugnen. Daß Gott Adams Sünde uns zurechnen könne, oder, nach der andern Ausdrucksweiſe, daß wir in und mit Adam ſelbſt geſündigt haben, daß ſeine Strafe mit Recht auch unſere Strafe ſei, das will der Vernunft nicht einleuchten, trotz aller Erklärungen. Aber Gottes Wort bezeugt die Thatſache; ſie bezeugt auch Gottes Gerechtigkeit. So muß beides gläubig angenommen werden. Die Lehre von der Erbſünde iſt eben eine geheimnißvolle Lehre. Alle treuen Lutheraner folgen dem Vor⸗ gang ihrer Bekenntnißſchriften, von denen Philippi mit Recht ſchreibt Cap. C, S. 70: „Wie ſich aber das mit der göttlichen Gerechtigkeit reimen laſſe, wird nicht weiter unterſucht, vielmehr nach Feſtſtellung des ſchrift⸗ und erfahrungsgemäßen Factums einfach bei der gläubigen Ausſage beruht, daß dasſelbe nach gerechtem Gericht Gottes beſtehe." Und S. 71: „Die Kirche beruht alſo in ihrem Bekenntniſſe bei dem Myſterium der Erbſünde. Sie will die Thatſache des von Adam herſtammenden erbſündlichen Verderbens, welches dem gerechten Gerichte Gottes unterliegt, auf Grund des Schrift⸗