# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1858_S271 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Aus der General⸗Synode. 271 genommen ist, heißt es: „Eine heilige, christliche Kirche, Gemeinschaft der Heiligen ꝛc.“ Nach einer durch Verordnung vom 7. Mai 1783 vorgeschriebenen Fassung lautet er: „Ich glaube an den heil. Geist (ich glaube), daß eine heilige christliche Kirche ist, welche die Gemeinschaft heiliger Menschen ꝛc.“ Die Frage ist nun nicht allein die historische, welche dieser Fassungen, die dem ursprünglichen Texte entsprechende ist, sondern auch die praktische, welche bei der Taufe gebraucht werden soll. Die Grundtvigianisch gesinnten Geistlichen (Wexels voran) sind entschieden für die erste Fassung, natürlich da sie nicht auf dem Schriftprincip, sondern auf dem Kirchenprincip stehen, und sie namentlich entschieden bestreiten, daß die Worte „Gemeine der Heiligen“ als ein exegetischer Beisatz zu betrachten sei, sondern sie vielmehr als besonderes Glied mit eigenem Inhalt angesehen, was indessen von der im 7. Art. der Augsb. Conf. ausgesprochenen Ansicht der Reformatoren abweicht. Lammers (der mit dem Grundtvigianismus Ernst macht!) trat für die vierte in die Schranken. Die Mehrzahl der Laien bei der vorwaltenden subjectiven Richtung ist gleichfalls der vierten Formel geneigt, da ihnen ja jeder Schein, als ob man an die Kirche glauben könne, zuwider sein muß, und auf der Laienversammlung zu Hamar sprach eine Stimme es aus, wie es vielfach Verwirrung und Anstoß verursache, daß manche Geistliche nach der ersten Formel tauften. Ja, er wollte sogar Luthers „christliche“ Kirche beibehalten wissen, wenn auch „allgemeine“ das ursprüngliche Wort sei. Wie manche Collisionen zwischen Geistlichen und Gemeinen entstehen müssen bei divergirenden Ansichten, ist klar, und der Streit wird bei der gegenwärtigen Stimmung so bald nicht geschlichtet sein. Wexels, welcher zur Nachgiebigkeit in der Praxis räth, hat doch kein Bedenken, auszusprechen, daß einem Geistlichen, dem der Gebrauch von Formular 1, da wo kein Widerspruch sich zeige, vom Staatskirchenregiment geweigert werde, keine andere Wahl bleibe, als sein Amt in der Staatskirche niederzulegen, mit seinen etwaigen Gesinnungsgenossen auszutreten und eine frei⸗christliche Gemeine auf apostolisch⸗kirchlichem Grunde zu bilden. (Ev. K.⸗Z.) (Eingesandt.) Aus der General⸗Synode. Das Juliheft des Evangelical Review enthält nachstehenden Leitartikel, den wir, mit Ausnahme weniger Sätze im Anfange, unsern Lesern in geuauer Uebersetzung mittheilen. Da derselbe nach seiner ganzen Haltung von einem hervorragenden und einflußreichen Gliede der Generalsynode verfaßt ist, nach unserer Meinung jedenfalls von Dr. Reynolds, und in einer verbreiteten und geachteten theologischen Zeitschrift derselben steht, so dürfen wir mit Recht