# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1890_S34 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 34 Verhandlungen der dreizehnten Verſammlung his leading a Christian life.—No pastor shall be admitted who is a member of a secret society, etc. Der Bericht wurde an⸗ und ſomit die General English Lutheran Conference of Missouri and other States in den Verband der Ehrw. Synodalconferenz aufgenommen, ſoweit dies durch den hier verſammelten Körper geſchehen konnte. Statiſtiſcher Anhang zum Synodalconferenz⸗Bericht. Auf Wunſch mehrerer Conferenzglieder wurde beſchloſſen, daß fortan einem jeden officiellen Bericht über die Verhandlungen der Synodalcon⸗ ferenz ein ſtatiſtiſcher Anhang über die zur Synodalconferenz gehörigen Synoden, deren Gemeinden, Schulen, Anſtalten, Paſtoren u. ſ. w. bei⸗ gegeben werde, und Herr Paſtor C. F. W. Maaß zum Statiſtiker ernannt. Begutachtung resp. Beantwortung zweier Fragen. Von Herrn Präſes Fr. Sievers waren zwei Anfragen zur Begut⸗ achtung eingereicht worden. Der folgende Bericht der Committee, beſtehend aus Paſtor J. H. Sieker, Prof. A. F. Ernſt, Prof. J. Schaller, ernannt, dieſelben zu erwägen und darüber an die Synodalconferenz zu berichten, wurde in unten ſtehender Faſſung angenommen und zur Antwort derſelben erhoben: „Anfrage 1 lautet: Ob in § 6 der Synodalconferenz⸗Conſtitution nur ſolche ‚ſtimmberechtigte Glieder‘ gemeint ſind, welche zu den ſtehenden Glie⸗ dern der betreffenden Synode gerechnet werden, oder ob die Zahl aller derer gemeint iſt, welche auf der zuletzt gehaltenen Verſammlung einer Synode oder eines Synodaldiſtricts als ‚Stimmberechtigte‘ anweſend waren.“ Antwort: „Die Synodalconferenz fragt nicht darnach, wie viele oder wie wenige ſtimmberechtigte Glieder einer Synode oder eines Synodal⸗ diſtricts gerade auf der letzten Verſammlung eines ſolchen Körpers an⸗ weſend waren; auch überläßt ſie es den einzelnen Synoden, Beſtimmungen über das Stimmrecht nach Belieben zu treffen. Die Zahl der an die Sy⸗ nodalconferenz abzuordnenden Delegaten iſt zu berechnen nach der Zahl der ſtehenden ſtimmberechtigten Glieder, wozu auch die Gemeinden als ſolche, wie ſie durch Deputirte bei der Synodalverſammlung ſich vertreten zu laſſen das Recht haben, zu rechnen ſind.“ „Anfrage 2 lautet: Inwieweit hat ſich ein Paſtor, welcher in einem beſtimmten Falle den Bann einer Schweſtergemeinde, ſowie auch das Urtheil eines Präſes nicht als gerecht erkennen kann, um Ausgeſchloſſene, welche bei ihm Hülfe ſuchen, bis zur weiteren Unterſuchung von Seiten der Synode, anzunehmen oder nicht anzunehmen?“