# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1890_S11 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗Amerika. 1890. 11 Kirche“? Jawohl, aber es handelt ſich dort nicht um einen Befehl, den die Fürſten und weltlichen Obrigkeiten, ſondern um eine Verheißung, welche die Kirche hat, und welche wir auch da in Erfüllung gehen ſehen, wo die weltliche Obrigkeit ſich nur mit ihrem Amte befaßt und ſich nicht Uebergriffe in das kirchliche Gebiet erlaubt. Unſere Obrigkeit hierzulande verleiht uns Schutz, wir können uns frei entwickeln; an vielen Orten gewährt ſie den Kirchen und Schulen Steuerfreiheit, alſo ein Privilegium, und wird dadurch eine Säugamme der Kirche, während in Deutſchland, woſelbſt die Landes⸗ herren ſich als „oberſte Biſchöfe“ der evangeliſchen Landeskirchen tituliren und ehren laſſen, unſere Brüder in den deutſchen Freikirchen ſich nicht frei entwickeln können, keine Corporationsrechte erhalten und auf mancherlei Weiſe vom Staate gehemmt und gehindert werden. Ferner wurde eingewendet: daraus, daß in den vorhin angeführten Schriftſtellen nur zeitliche Dinge genannt werden, mit welchen ſich die Obrigkeit beſchäftigen ſoll, folgt doch nicht, daß ihr Amt über geiſtliche Dinge oder das Gewiſſen ſich nicht erſtrecken könne und dürfe; dies müſſe vielmehr durch Schriftſtellen erwieſen werden, welche der weltlichen Obrigkeit oder „dem Staat“ eine ſolche Einmiſchung in geiſtliche Dinge ausdrücklich verbieten. Es wurde hierauf ausführlich erwidert. Wenn wir uns beſinnen auf die erſte Theſe, daß die Obrigkeit göttliche Stiftung iſt, ſo wird uns feſt⸗ ſtehen müſſen, daß auch die Rechte der Obrigkeit von Gott beſtimmt ſein müſſen. Gott hat die Ehe geſtiftet, und Rechte und Pflichten der Eheleute gehen ſoweit, wie Gott ſie feſtgeſetzt hat. Wenn der Kaiſer oder König einen Amtmann ſetzt als den Geſandten von ihm, gibt er ihm eine Inſtruc⸗ tion, und ſoweit wie dieſe angibt, und nicht weiter, erſtreckt ſich dann die Befugniß desſelben. So gehen auch die Befugniſſe der Obrigkeit genau ſoweit, wie Gott ſie ihr zugewieſen und eingeräumt hat. Wie wollen wir nun erfahren, welches die Rechte und Pflichten der Obrigkeit ſind? Nun, wir haben aus Gottes Wort erkannt, daß die Obrigkeit göttliche Stiftung iſt. Wenn uns Gottes Wort darüber nichts geſagt hätte, könnten wir das nicht behaupten. Und ſo werden wir genau da, wo wir den Urſprung der Obrigkeit kennen lernten, auch erfahren, welches ihre Rechte und Pflichten ſeien; und was wir in der Schrift darüber nicht finden, ſei es mit aus⸗ drücklichen Worten, ſei es, daß es wenigſtens mit Nothwendigkeit aus den gebrauchten Ausdrücken folgt, in den Ausdrücken liegt, das wiſſen wir nicht; da rathen wir nur; und was wir da rathen, hat nicht mehr Werth als unſer Scharfſinn. Wir können nie ſagen, dies und das (wovon die Schrift nichts ſagt) iſt ebenſo Recht und Pflicht der Obrigkeit, wie die Obrigkeit eine göttliche Stiftung iſt. Wenn wir alſo in der heiligen Schrift eine Stelle finden, die es allen Obrigkeiten zur Pflicht macht, der geiſtlichen, himmliſchen Güter ſich anzunehmen, ſie zu regeln, als Obrigkeit darüber zu walten, zu gebieten, zu verbieten, dann ſteht es uns feſt, und wenn es nur