# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1890_S10 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 10 Verhandlungen der dreizehnten Verſammlung z. B.: Gott gebe, die Obrigkeit ſei böſe oder gut, wir ſollen ihr unter⸗ worfen ſein, ſo ſie anders über leibliche Dinge gebietet (E. A. 20, 299). Heßhuſius ſchreibt: „Und iſt ganz fein von Ariſtoteles geſagt: magistratus est custos legis, die Obrigkeit iſt eine Schutzherrin des Geſetzes. Es führt aber die Obrigkeit nicht das ganze Geſetz, ſondern nur ein Stücklein davon, nämlich ſoviel die äußere Zucht und Gehorſam belangt, den die weltliche Herrſchaft richten kann.“ (Von Amt und Gewalt, die Pfarrherren zu berufen, Leipz. 1854, S. 12.) Lutheriſche Lehre alſo iſt, daß das Amt der Obrigkeit ſich nur erſtrecke über rein äußerliche und weltliche Dinge. Heutzutage freilich dehnt man das Amt der Obrigkeit viel weiter aus; wiewohl man jetzt weniger von der Obrigkeit als vom Staat zu reden pflegt. Staat aber iſt ein abſtracter Begriff; in der Schrift leſen wir nichts vom Staat, nur von der Obrigkeit. Erſt ſeit ein paar hundert Jahren iſt die Staatstheorie aufgekommen, und man dehnt den Begriff des Staates immer weiter aus und ſucht ſeinen Einfluß immer mehr zu erweitern. Da ſoll er nicht allein, wie nach der Schrift die Obrigkeit, ſorgen für äußerliche Ordnung, für Beſtrafung der Böſen und Schutz der Frommen, ſondern auch für Kunſt und Wiſſenſchaft, für Erziehung, für Handel und Verkehr und wer weiß wofür ſonſt noch, ja auch für kirchliche Dinge. Der Philo⸗ ſoph Hegel lehrt ja, zuletzt müſſe die Kirche im Staate aufgehen. Durch ſolche Theorien werden beide, Kirche und Staat, vollſtändig vermiſcht, während unſere Bekenntnißſchriften von vornherein immer darauf gedrungen haben, daß dieſe beiden Gebiete vollſtändig von einander geſchieden werden. Wo dieſe Trennung nicht rein iſt, da gereicht dies zu großem Unheil für die Kirche und für den Staat. Was eben als Lehre der Schrift und des lutheriſchen Bekenntniſſes nachgewieſen iſt, daß nämlich das Amt der Obrigkeit ſich nur auf zeitliche Güter erſtreckt, nicht über geiſtliche Dinge, und daß Kirche und „Staat“ reinlich müſſen geſchieden werden und keines dem andern in's Amt greife, das iſt auch gute alt⸗amerikaniſche Anſchauung. Obwohl nämlich in der Unabhängigkeits⸗Erklärung verſchiedene Lehren als keines Beweiſes bedürf⸗ tige Grundprincipien angeführt werden, die weder mit der bibliſchen Lehre von der Erbſünde, noch mit der Lehre vom Verhältniß der Unterthanen zur Obrigkeit ſich irgend reimen laſſen, ſo galt doch der Conſtitution der Vereinigten Staaten, ſowie den Conſtitutionen vieler Einzelſtaaten zufolge, als ausgemacht, daß der Staat ſich in kirchliche Dinge nicht zu mengen habe. Wir ſollen es mit Freude und Dank gegen Gott anerkennen, daß wir in einem Lande leben, in welchem man immer darauf gehalten hat, die Grenze zwiſchen Kirche und Staat ſcharf zu ziehen. Es wurde eingewendet: aber gibt es nicht auch Schriftſtellen, in welchen der weltlichen Obrigkeit Befugniſſe über die Kirche in geiſtlichen Dingen zuerkannt werden? nennt nicht Gottes Wort die Fürſten „Säugammen der