# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1888_S51 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗Amerika. 1888. 51 „weil in Bezug auf ſolche Gemeinden noch kein beſtimmter Ausdruck irgend eines Uebereinkommens zwiſchen unſeren Synoden vorhanden iſt, ſo bittet die gemiſchte Conferenz von Manitowoc und Sheboygan County, Wis., eine Ehrw. Synodalconferenz, dieſe Angelegenheit in Berathung zu ziehen, um ein ſolches gewünſchtes Uebereinkommen zu erzielen, und er⸗ laubt ſich etwa Folgendes vorzulegen: „Daß ſolche obgenannte Gemeinden und Predigtplätze, welche durch die Arbeit einer Synode gegründet oder bisher bedient worden ſind, und ſich im Falle einer Vacanz an die andere Synode wenden, der Liebe und Ordnung gemäß nur dann angenommen werden ſollen, wenn die betreffende Synode ſelbſt entweder dieſelben an die andere Synode weiſt oder erklärt, daß ſie dieſelben nicht verſorgen könne. „Bei einer Verhandlung zwiſchen Paſtoren oder Beamten beider Sy⸗ noden oder der Synoden ſelbſt ſollte in Bezug auf dieſe Sache immer das das Ziel bleiben, für das Wohl der betreffenden und der umliegenden Ge⸗ meinden ſo zu ſorgen, daß keine derſelben zerriſſen oder geſchädigt werden oder in die Hände Irrgläubiger gerathen.“ Einer Hochw. Synodalconferenz ergebenſte Cascade, Sheboygan Co., Wis., den 18. Juli 1888. G. Ph. Brenner. J. Herzer, Secr. Dieſe Eingabe wurde zunächſt einem Committee, beſtehend aus Glie⸗ dern ſämmtlicher betheiligten Synoden, überwieſen. Nachdem dasſelbe berichtet hatte, nahm die Synodalconferenz Folgendes als Ausdruck ihrer Meinungen: Wiewohl wir das Recht unſerer Gemeinden, einen Paſtor von irgend einer rechtgläubigen Synode zu berufen, in ſeinem ganzen Umfange aner⸗ kennen, ſo ſollten wir doch alle darauf hinarbeiten, daß einer jeden Synode die von ihr verſorgten Gemeinden und Miſſionsfelder erhalten bleiben. Es ſollte deshalb ein jeder Paſtor, wenn ſich Felder einer andern Synode an ihn wenden mit der Forderung, ihnen zur Erlangung eines Paſtors be⸗ hilflich zu ſein, zunächſt denſelben bezeugen, daß unſere Synoden einig ſind in Lehre und Praxis, und ſie deshalb ermahnen, ſich von der Synode weiter berathen zu laſſen, von der ſie bisher bedient ſind. Zugleich ſollte er auch dem Präſes der betreffenden Synode von der Sachlage Mittheilung machen. Wenn es ſich dann freilich herausſtellte, daß die Gemeinde, ohne daß offenbar unlautere Gründe vorliegen, doch auf Bedienung durch einen Paſtor aus einer andern Synode beſteht, ſo ſollte lieber ein ſolches Feld der andern Synode überlaſſen werden, als daß die Gemeinde durch Ver⸗ zögerung der Bedienung geſchädigt würde oder gar in Gefahr geriethe, Falſchgläubigen in die Hände zu fallen. Wenn eine Gemeinde, die bisher von einer Synode bedient worden iſt, ohne doch gliedlich angeſchloſſen geweſen zu ſein, einen Paſtor aus einer