# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1888_S13 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗Amerika. 1888. 13 den chriſtlichen Glauben, daß man ſich Gottes Wort unterwirft. Das gilt auch vom Geſetz, weil es klar und unzweideutig in der Schrift geoffenbart iſt. Wenn jemand ſich weigert, den klar ausgeſprochenen Willen Gottes gelten zu laſſen, ſo müſſen wir einem Solchen ſagen, daß er noch nicht mit uns auf demſelben Grunde ſteht. Wiewohl daher das Geſetz nicht in den Glauben und darum auch nicht in die Definition vom Glauben hinein⸗ gehört, ſo iſt die Annahme des Geſetzes doch nothwendige Vorausſetzung der Einigkeit im Glauben. Wenn man ſagt: Wir glauben das Geſetz, ſo iſt das Wort „glauben“ in ganz anderm Sinn genommen, als wenn man vom chriſtlichen Glauben redet. Der Ausdruck „Artikel des Glaubens“ bezeichnet einen ganz beſtimmten Begriff: die Lehren des Evangeliums im Unterſchied vom Geſetz. Bisher iſt betont worden, daß wir Uebereinſtimmung in allen Artikeln der chriſtlichen Lehre fordern. Aber auch nicht mehr als die Uebereinſtimmung in allen Artikeln der Lehre dürfen wir zum Weſen der Einigkeit im Glauben rechnen. Was nicht klare Lehre des Wortes Gottes iſt, müſſen wir freigeben; dafür dürfen wir keine Zuſtimmung fordern. Wir dürfen keine Uebereinſtimmung fordern in ſogenannten theo⸗ logiſchen Problemen, das heißt, in Fragen, die in Gottes Wort nicht entſchieden ſind. Das wäre eine Ueberforderung. Das folgt auch ſchon aus dem Begriff des Glaubens. Glaube hat nur der göttlichen Offenbarung gegenüber ſtatt. Wo kein Wort Gottes iſt, kann auch kein Glaube ſein. Wir dürfen aber auch nicht — als zum Weſen der Einigkeit im Glau⸗ ben gehörig — Uebereinſtimmung in den gottesdienſtlichen Gebräuchen, Ceremonien, in der kirchlichen Verfaſſung und ähnlichen Dingen fordern. Warum? Weil dieſe Dinge in Gottes Wort freigelaſſen ſind. Was wir predigen ſollen, iſt in Gottes Wort vorgeſchrieben: das ganze Wort Gottes, und zwar rein und lauter. Aber Ort, Zeit und Weiſe des Gottesdienſtes ſteht in der Freiheit einer jeden chriſtlichen Gemeinde. Ob vor der Predigt ein, zwei oder drei Lieder geſungen werden, ob wir die Abſolution zu An⸗ fang des Gottesdienſtes ſetzen oder der Predigt folgen laſſen, ob ein ſoge⸗ nannter liturgiſcher Gottesdienſt da iſt oder nicht, ob der Paſtor die Liturgie ſingt oder ſpricht: darüber finden ſich in Gottes Wort keine Vor⸗ ſchriften. Das kann jede Gemeinde einrichten, wie es ihr am paſſendſten erſcheint. Gleichheit in den Ceremonien darf nicht als ein Factor in Be⸗ tracht kommen, wenn es ſich um die Einigkeit im Glauben handelt. Ueber⸗ haupt alles, was zu den ſogenannten Mitteldingen gehört, was Gottes Wort weder geboten noch verboten hat, darf nicht als zum Weſen der Einigkeit im Glauben gehörig gerechnet werden. Gleichheit in den Cere⸗ monien iſt ja nicht unter allen Umſtänden und in jeder Beziehung gleich⸗ gültig; aber ſie iſt völlig gleichgültig, was die völlige Einigkeit im Glau⸗ ben betrifft. Alle Gemeinden ſind einig, welche dieſelbe Lehre haben, und wenn jede andere Ceremonien hätte. Andererſeits können Gemeinden