# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1884_S10 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 10 Verhandlungen der zehnten Verſammlung ſind. ‚Weiſſagung‘, ſpricht der ſel. Hunnius, ‚bedeutet hier Schriftaus⸗ legung. Denn dieſe will er nicht verachtet oder eine von einem Anderen vorgebrachte aus Vorurtheil ohne Weiteres verworfen haben, ſondern er ermahnt dazu, daß man dieſelbe wohl erwäge und, wenn ſie dem Glauben ähnlich iſt, billige.‘“ (Bibl. illustr. ad l. c.) Wie wichtig iſt, daß Calov hier ſagt: „Durch denſelben Geiſt!“ Eine rechte Auslegung der Schrift iſt eben nichts anderes, als die Schrift ſelbſt. Mit dieſen Worten werden daher auch alle un⸗ und falſchgläubigen Exegeten verurtheilt. Ketzeriſche Exegeten haben nicht den Heiligen Geiſt. Darum können ſie auch keine rechten Ausleger ſein, wenn ſie auch noch ſo ſcharfſinnig und noch ſo große Sprachgelehrte ſind. Beiträge zu rechter Auslegung können ſie allerdings liefern, denn der Heilige Geiſt lehrt freilich nicht die Wurzeln der Wörter ſuchen, nicht das Decliniren und Conjugiren, nicht das Con⸗ ſtruiren und Syllogiſiren. Das ſind Sachen menſchlichen Studiums. Wahre Schriftauslegung aber, die den Sinn des Heiligen Geiſtes auf⸗ ſchließt, iſt allein des Heiligen Geiſtes übernatürliche Gabe, die daher auch nicht verachtet, ſondern mit Dank angenommen und gebraucht ſein will. Ueber Römer 12. ſchreibt Joh. Gerhard: „Jede Auslegung der Schrift muß dem Glauben ähnlich ſein. Dieſe Regel wird Röm. 12, 7. in den Worten vorgelegt: ‚hat jemand Weiſſagung, ſo ſei ſie dem Glauben ähnlich‘, deren Sinn dieſer iſt, daß die Auslegung der Schrift ſo angeſtellt und eingerichtet werden müſſe, daß ſie mit der beſtändigen Meinung zu⸗ ſammenſtimme, welche in der Schrift in Betreff eines jeden ein⸗ zelnen Hauptſtückes (de unoquoque capite) der himmliſchen Lehre vorgelegt wird; .. und mögen wir immerhin nicht immer den eigentlichen vom Heiligen Geiſt beabſichtigten Sinn jeder Stelle erreichen, ſo ſollen wir uns doch vorſehen, daß wir nichts wider die Glaubensähnlichkeit vorbringen.“ (Exeges. locor. § 531.) Eine köſtliche Erklärung! Nicht bloß das iſt nämlich hiernach bei der Auslegung einer Stelle genügend, daß ſie nicht gewiſſen Stellen der heiligen Schrift, die von anderen Lehren handeln, entgegen iſt, ſondern ſie darf auch, und zwar vor allem, den Stellen nicht widerſprechen, in welchen von demſelben Artikel des Glau⸗ bens gehandelt wird. Es iſt dies auch in dem gegenwärtigen Streit über die Gnadenwahl wichtig. Unſere Gegner, die das Intuitu fidei (in Anſehung des Glaubens) feſthalten, ſchreien immer: Steht das nicht in der Schrift: wir werden durch den Glauben ſelig? Das leugnen wir gar nicht. Sie aber ſollen zeigen, daß ihr Intuitu fidei in den Stellen ſteht, die von der Wahl handeln. Sie nehmen immer andere Lehren herbei, die gar nicht von der Gnaden⸗ wahl handeln. Da müſſen wir ihnen zurufen: Zeigt uns eine Stelle der heiligen Schrift, die da ſagt: Die Wahl ſei auf den Glauben gegründet; könnt ihr das nicht, ſo iſt alle eure Beweiſerei nichts, als ein elendes Ge⸗ ſchwätz. Wahrlich, hier fehlt ein Luther. Der würde es ihnen noch ganz