# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1858_S237 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die Professoren Thomasius, Harnack und Delitzsch, gegen von Hofmann. 237 Kurz, wer durch ausgezeichnete Gelehrsamkeit, Eifer und Frömmigkeit andere übertrifft, und mit vorzüglichen Gaben ausgerüstet ist, der ist zu einer höhern Stufe und Stelle zu erheben, damit das rechte Verhältniß bewahrt werde: auch diejenigen, welche mit Mangel kämpfen und geringes Einkommen haben, während sie thun, was ihr Amt erfordert und andere durch Gottseligkeit des Wandels übertreffen, mögen, wenn sie fähig sind, mit rechtmäßigem Grunde an eine andere Gemeinde versetzt werden, damit ihrem Mangel abgeholfen werde, namentlich wenn sie Kinder zu ernähren haben. Die Uebrigen, welche keine gewichtige und triftige Gründe haben, während sie ihre Zuhörer verlassen, mögen zusehen, was sie thun. O daß den Gemeinden die Versetzung der Prediger immer so heilsam wäre, als sie häufig ist! Nicht ohne Grund war früher eine Strafe für diejenigen bestimmt, welche ihre Stelle zu ändern sich unterwanden, um für ihren Vortheil zu sorgen: „Wer sich um eine fremde Kanzel bewirbt, soll gar keine haben;“ und: „von beiden soll er vertrieben werden.“ Nebenbei ist zu bemerken, wenn jemandem zu gleicher Zeit zwei Berufe angetragen werden, und gefragt wird, welcher den Vorzug haben soll; daß da zwar keine bestimmte Regel gegeben werden könne, sondern daß man auf den Rath anderer und seines eigenen Gewissens hören müsse. Jedoch wer sein Gewissen in Acht nehmen will, wird auf dreierlei gewissenhaft Rücksicht nehmen: 1. die Autorität seiner Vorgesetzten; 2. seine Verpflichtung gegen irgendwelche Gemeinde; 3. den Nutzen und die Erbauung der Kirche. 22. Es kommt auch dies Bedenken vor: wenn jemand aus einer fettern Parochie in eine magerere, wo jedoch eine größere Menge Zuhörer ist, berufen wird, ob er dann gehalten ist, Folge zu leisten? Auf's treffendste, wie immer, antwortet Dannhauer: „Er wird sicherer und edler handeln, wenn er Folge leistet wegen der eben angeführten Gründe; wenn jedoch die Gemeinde, welche ihn beruft, seiner ohne Nachtheil entbehren kann, und die Gemeinde, von welcher er wegberufen wird, ihn ungern entläßt, so darf ihm die Ablehnung nicht zum Fehler angerechnet werden.“ Die Professoren Thomasius, Harnack und Delitzsch, gegen von Hofmann. Folgendes lesen wir im Vorwort der „Ev. K. Z.“ von diesem Jahre: „In dem zuerst durch Dr. Philippi hervorgerufenen Streite über die Versöhnungslehre Dr. von Hofmanns, in dem wir ein erfreuliches Lebenszeichen der Kirche erblicken, ist im vorigen Jahre eine bemerkenswerthe neue Phase eingetreten. Die mit Dr. v. H. nahe befreundeten Spezialkollegen haben sich gegen ihn erhoben, in Beherzigung des Wortes: „Wer zu seinem Vater und zu seiner Mutter spricht: ich sehe ihn nicht und zu seinem Bruder: ich kenne ihn nicht und zu seinem Sohne: ich weiß nicht, die halten 7