# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1858_S235 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Von der Versetzung der Prediger. 235 werden, als wenn man aus demselben beweisen wollte, es sei unrecht, daß man des Nächsten Kind ordentlicher Weise zur Ehe begehre. Auch hätten vermöge desselben Gebots die Patronen vor diesem ihren jetzigen Pfarrer auch nicht dürfen von einer andern Kirche begehren und fordern. Zudem so ist ein Pfarrer nicht ein leibeigener Diener der weltlichen Obrigkeit, (der Gemeinde,) sondern ein Diener Christi und seiner Kirche. Wenn demnach Gott der HErr durch ordentlichen Beruf derer, so Macht und Recht haben, in der Kirche zu berufen, ihn an andere Oerter erfordert, ist's nicht für eine verbotene Lust, sondern vielmehr für ein hohes göttliches Werk zu achten, seine göttliche Vorsehung in Regierung und Erhaltung der Kirche zu erkennen und seinem göttlichen Willen allerseits gehorsamlich zu folgen. 18. Uebrigens gehört hieher, was der selige Dannhauer in seiner Theologia Conscientiae II. S. 986 sagt: „Ein Prediger, welcher begehrt wird, darf von der Gemeinde, zu welcher er öffentlich hingeholt werden muß, nicht der Gemeinde, von welcher er nicht heimlich wegberufen werden darf, ohne Wissen und Willen des Landesherrn, in dessen Gebiet die Gemeinde liegt, heimlich entzogen werden.*) Gesetzt, es sei der, welcher berufen wird, durch die Bedingung einer Unterstützung oder eines Stipendiums an die berufende Gemeinde gebunden, so muß er doch öffentlich zurückgefordert werden, unbeschadet jedoch der Ehre Gottes und des Wohls der Kirche: die zweite Tafel weicht der ersten. Wenn z. B. der verlangte Prediger der Gemeinde, von welcher er berufen wird, nützlicher sein könnte als der Gemeinde, zu welcher er berufen wird; wenn diese das ihr sonst zukommende entbehren könnte, dann weicht das Gewissen der berufenden von der Strenge ihres Rechts: wenn aber nicht, dann entläßt das Gewissen derjenigen, von woher die Berufung geschieht, den Berufenen mit Recht.“ 19. Kurz: man muß sorgfältig Versuchung von Berufung unterscheiden, welche letztere aus einer fehlerfreien Ursache oder aus dem Einklang aller Ursachen zu Stande kommt, wenn der, welcher beruft, ein Recht zu berufen hat; wenn der, welcher berufen wird, berufbar ist, wenn frei von bindenden Fesseln, wenn die Berufung gottgefällig geschehen und lieblich, ohne Verletzung des Gebotes, daß man fremdes Gut nicht begehren soll, erbeten werden soll der, welcher berufen wird, von dem, welcher ein Recht an ihn hat, nicht geraubt — wenn ferner die Noth drängt, entweder eine sehr große oder unbedingte, die vom Himmel her verhängt und mit Gefahr für das allgemeine Beste verknüpft ist, wo man Gott nachgeben und geringere Bande auflösen muß (denn Mose hat nicht gesündigt, obgleich er ein Pflegsohn der Thermutis war und Wohlthaten aus Aegypten empfing, als er entfloh und die Gemeinschaft mit Christo höher achtete als die Schätze Aegyptens), oder *) Bei uns würde diese Forderung erfüllt, wenn von der berufenden Gemeinde brüderliche Mittheilung in Betreff der Vocation an die Gemeinde, von welcher ein Prediger oder Lehrer wegberufen wird, geschieht. Der Uebersetzer.