# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1858_S232 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 232 Von der Versetzung der Prediger. meinde Gewissenshalber verbunden sei, den Berufenen zu der Gemeinde zu entlassen, wo größerer Nutzen zu hoffen ist? Wir entnehmen die bejahende Antwort aus der angeführten Stelle: „I. So der Pfarrherr Gewissens halber schuldig ist, die neue Vocation als einen rechtmäßigen göttlichen und zu der Kirche größerem Nutzen gerichteten Beruf anzunehmen, so folget, daß sie ihn auch billig nicht wider Gottes Willen aufhalten. Zuvörderst auch II. damit es nicht das Ansehen gewinnen möge, als wollten sie sich einer absoluten Herrschaft über die Kirchendiener anmaßen, sondern vielmehr sich schuldig erkennen, den ordentlichen göttlichen Vocationen der Prediger den freien Weg zu lassen. III. Weil die Patronen (Repräsentanten der Gemeinde, die das Berufsrecht haben) vor diesem gerne gesehen, daß die Fürstliche Herrschaft ihren Pfarrherrn zu seinem jetzigen Kirchendienst entlassen hat, sollen sie billig hochgedachtem Fürsten (als Verwalter des Kirchenregiments, welches bei uns hier allein in den Händen der Gemeinde liegt) auf vorhergehende Vocation denselben unverweigerlich wiederum folgen lassen, nach der Regel Christi, Matth. 7, 12.: Was ihr wollet, das euch die Menschen thun sollen, das thut ihr ihnen auch. IV. Weil die Erfahrung bezeugt, wie es gerathen, wenn Prediger über anderweit ergangene Vocation abgehalten worden, daß sie entweder nicht lang gelebet, oder sonst in Ungelegenheiten gekommen, wie solches mit vielen Exempeln zu beweisen. Hierwider möchten die Patronen (Repräsentanten der Gemeinde) einwenden: I. Daß sie diesen ihren Pfarrherrn mit großer Mühe und Kosten aufgebracht, und daher ihn zu entlassen nicht schuldig. — Aber wenn solches gelten sollte, so würde kein Pfarrherr von seinem ersten Kirchendienst sich begeben können, dieweil fast keines Pfarrherrn Aufzug ohne Kosten geschieht. Zudem haben sie eben vom selben fürstlichen Hause (als welchem in Deutschland die Verwaltung des Kirchenregiments zusteht, welche hier in den Händen der Gemeinde liegt) erlangt, von welchem er jetzo gefordert wird. Ist derowegen billig, daß sie ihn in Gunsten entlassen, zu geschweigen jetzo dessen, daß mit Beten und treuer Verrichtung seines Amts solche Kosten der Pfarrherr allbereits reichlich vergolten, 1 Cor. 9, 11: So wir euch das Geistliche säen, ist's ein großes Ding, ob wir euer Leibliches ernten? II. Daß man eines solchen Mannes dessen Orts, da man mit andern Religionsverwandten grenzt, wohl bedürftig, auch solche Qualitäten bei ihm befunden, daß, da er dessen Orts länger verbleiben sollte, man noch größere Nutzung zur Erbauung und Fortpflanzung der reinen Religion und anderes Guten verhoffe. Antwort: Daß Gott der HErr einen solchen Mann vor diesem durch ordentliche Mittel oder Vocation an diesem Pfarrer ihnen gegeben, haben sie,