# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1882_S7 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 7 — langt der heilige Apoſtel Paulus, daß derſelbe „halte ob dem Wort, das ge⸗ wiß iſt und lehren kann, auf daß er mächtig ſei, zu ermahnen durch die heilſame Lehre und zu ſtrafen die Widerſprecher. Denn“, ſetzt der Apoſtel hinzu, „es ſind viel freche und unnütze Schwätzer und Verführer, ſonderlich die aus der Beſchneidung, welchen man muß das Maul ſtopfen, die da ganze Häuſer verkehren und lehren, das nicht taugt, um ſchändliches Gewinns willen.“ (Tit. 1, 9—11.) Darum haben denn auch ſowohl der HErr ſelbſt, als die heiligen Apoſtel und Propheten ſich nicht geweigert, bei gegebener Gelegenheit auch mit den verſtockteſten Irrlehrern, Verführern des Volks und Läſterern der göttlichen Wahrheit zu kolloquieren und zu disputieren. Daß daher auch alle reinen Lehrer je und je ſo gehandelt haben und hierin dem Vorbild des HErrn ſowie der heiligen Apoſtel und Propheten gefolgt ſind, iſt aus der Geſchichte der chriſtlichen Kirche aller Zeiten ſo bekannt, daß es keiner Belege dafür bedarf. Wir er⸗ innern nur an die weltbekannte öffentliche Disputation Luthers mit Dr. Eck in Leipzig und an jenes nicht weniger bekannte Kolloquium Luthers mit Zwingli und Genoſſen in Marburg. Weit entfernt, daß ein ſolches Verkehren eines Rechtgläubigen mit einem Irrgläubigen eine Ver⸗ leugnung der Wahrheit in ſich ſchließe, ſo iſt dasſelbe vielmehr eine That des Bekenntniſſes. Da ſteht der Rechtgläubige dem Irrgläubigen nicht als einem von ihm anerkannten Glaubensbruder, ſondern als einem von ihm zu überwindenden Feinde der göttlichen Wahrheit gegenüber. Dergleichen zum Zweck von Kolloquien und Disputationen angeſtellten Verſammlungen ſind jedoch Konzile, Synoden oder irgend eine andere Art kirchenregimentlicher Kollegien keineswegs gleichzuſtellen. Mit letzteren hat es vielmehr eine weſentlich andere Bewandtnis. Solche Kirchenverſammlungen ſind Repräſentationen der Kirche, in deren Auftrag und Namen ſie gehalten werden. Dieſelben Eigenſchaften, welche dazu er⸗ forderlich ſind, Glied einer rechtgläubigen Kirche zu ſein, müſſen daher ſelbſtverſtändlich auch die Glieder ſolcher Kollegien beſitzen. Ja, Per⸗ ſonen, welchen die Erforderniſſe fehlen, um als Glieder einer rechtgläu⸗ bigen Kirche anerkannt werden zu können, können jedenfalls noch weniger als Beiſitzer einer Körperſchaft anerkannt werden, die eine rechtgläubige Kirche zu vertreten und in deren Namen zu beraten, zu beſchließen und zu handeln den Auftrag hat. Und kann ein rechtgläubiger Chriſt nach Gottes Wort mit gewiſſen Perſonen nicht in Kirchen⸗ und Sakraments⸗Gemein⸗ ſchaft ſtehen, ſo kann er natürlich noch weniger mit denſelben ſogar als mit gleichberechtigten Mitgliedern einer die rechtgläubige Kirche vertretenden Verſammlung zuſammenſitzen, um mit denſelben das Wohl der Kirche zu beraten und über rechte Lehre und Praxis zu urteilen und zu richten. Offenbar verſchlägt es hierbei auch nichts, ob es ſich nur um eine einzige ſolche Perſon, oder um mehrere handelt; denn wäre es wirklich nicht wider Gott, einer Perſon, mit welcher man nicht in Kirchengemeinſchaft ſtehen