# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1879_S46 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 46 — ſammlung über die verſchiedenen Synodal⸗Protokolle zu berichten haben, damit denſelben zu ſorgfältiger Prüfung derſelben Zeit und Gelegenheit ge⸗ geben werde. VI. Berichte der Präſides der einzelnen Synoden über die inner⸗ halb ihrer Synoden im Gebrauch beſindlichen Agenden, Geſang⸗ bücher und Katechismen, ſowie über Gemeindeſchulen. Betreffs dieſer Sache wurde beſchloſſen: daß der Präſes der Synodalconferenz die Pflicht hat, jeden Präſes der zur Synodalconferenz gehörenden Synoden dringend zu erſuchen, einige Monate vor der nächſten Verſammlung der Synodal⸗ conferenz einen Bericht über den Gebrauch der Agenden, Geſangbücher, Katechismen u. ſ. w. und über den Stand der Schulen innerhalb ſeiner Synode einzureichen. Zur Erreichung dieſes Endzwecks ſoll der Präſes der Synodalconferenz ein Formular entwerfen, welches die Paſtoren aus⸗ zufüllen haben. Dieſe Formulare ſoll er zunächſt den Präſides der ein⸗ zelnen Synoden zuſchicken und dieſe ſollen gehalten ſein, dafür Sorge zu tragen, daß die Formulare von den Paſtoren ihrer Diſtricte ausgefüllt werden. VII. Veränderung des Punktes b. in § VI. der Conſtitution der Synodal⸗Conferenz betreffend die Zeit der Abhaltung der Synodal⸗Conferenz. Auf ihrer letztjährigen Verſammlung hatte die Synodalconferenz be⸗ ſchloſſen: Punkt b. in § VI. der Conſtitution der Conferenz, lautend: „Zeit der Abhaltung: alle Jahre im Juli“ dahin zu ändern, daß es lauten würde: „Zeit der Abhaltung alle zwei Jahre“, und die einzelnen zu ihr gehörenden Synoden aufzufordern, dieſem Beſchluſſe ihre Genehmigung zu geben. Sämmtliche Synoden berichteten nun darüber. Für zwei Jahre ſtimmten die Ehrw. Synoden von Illinois, Miſſouri, die Norwegiſche lutheriſche Synode, die von Ohio, und die von Wisconſin. Die Ehrw. Minneſota⸗Synode wollte ihres Theils bei der Beſtimmung von jährlichen Verſammlungen der Conferenz bleiben, erklärte aber auch zugleich, wenn alle andern Synoden für zwei Jahre ſein ſollten, ſich der Liebe nach dieſen Beſchlüſſen anſchließen zu wollen. Somit war es denn beſchloſſen, daß in § VI, b. der Wortlaut fortan ſei: „Zeit der Abhaltung: alle zwei Jahre. VIII. Ein Gutachten über die Frage: Welcher Katechismus den Gemeinden am meiſten zu empfehlen ſei? Zur Beantwortung dieſer Frage war die Conferenz durch nachſtehendes Schreiben veranlaßt worden: