# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1858_S227 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Von der Versetzung der Prediger. 227 dern Gemeinden hinziehen.“ Ferner: „Wenn ein Bischof in seiner Gemeinde verfolgt werden sollte, so soll er zu einer andern Gemeinde fliehen und in sie aufgenommen werden. Wenn er aber des Nutzens wegen versetzt werden sollte, so soll er dies nicht für sich allein thun, sondern wenn die Brüder ihn auffordern, soll er es mit der Billigung dieses heiligen Stuhles thun. Doch soll es nicht um der Bewerbung willen, sondern wegen des Nutzens oder der Noth geschehen. Dies gilt nicht blos von den Bischöfen, sondern von allen Dienern der Kirche, damit nämlich niemand in die Stelle eines andern, so lange dieser lebt, einschleiche.*) 5. Wohlbekannt ist das Beispiel des Origenes, der zu Antiochien, dann zu Cäsarea und zu Antiochien lehrte, des Polykarp, der Bischof von Smyrna und dann von Antiochien war, des Gregor von Nazianz, der Bischof von Sasima, dann von Nazianz und zuletzt von Constantinopel war. Wichtig ist der Brief Alexander's, der in Betreff dieser Sache an Dracontius geschrieben, und sehr viele Beispiele angeführt hat: „Ich bin verlegen,“ beginnt er, „was ich schreiben soll, ob ich dich anklagen soll als einen, der sich weigert, oder als einen, der sich aus Menschendienerei und Furcht vor den Juden versteckt. Aber mag es aus dieser Ursache oder anderswoher kommen, es ist nicht ohne Schuld, was du thust, o Dracontius.“ Dazu kommen die Beispiele des vorigen (sechszehnten) Jahrhunderts, des Justus Jonas, Mörlin, Selnecker, Heshusius u. a. 6. Indem wir dies zusammenstellen, ist uns nicht unbekannt, daß einige Canones vorhanden sind, die uns scheinbar entgegen stehen. Wir wollen sie mit aller Treue anführen und uns mit ihnen auseinandersetzen. Es wird nämlich von denen, welche anderer Ansicht sind, der dreizehnte apostolische Canon angeführt: „Es soll einem Bischof, der seine Parochie verlassen hat, nicht erlaubt sein, sich in eine andere einzudrängen, obgleich er dazu von Mehreren aufgefordert wird; es sei denn, daß irgend ein vernünftiger Grund vorhanden sei, welcher mit Gewalt dazu treibt, daß dies geschehe: nämlich wenn denen, welche dort ansäßig sind, einiger Gewinn und Nutzen durch das Wort der Gottseligkeit gebracht werden könnte. Jedoch auch dies nicht durch eigenen Willen, sondern durch das Urtheil und die dringende Ermahnung vieler Bischöfe.“ Ebenso der fünfzehnte Canon des Nicenischen Concils: „Es darf kein Bischof noch Geistlicher der übrigen Stände von einer Gemeinde in eine andere wegziehen: kein Bischof, kein Presbyter, kein Diakonus soll übergehen. Wenn aber Einer, nach der Bestimmung des heiligen und großen Concils, so etwas zu thun unternimmt und sich mit einer derartigen Sache befaßt: so soll diese Handlung durchaus für nichtig gehalten und er soll der Gemeinde wieder zurückgegeben werden, deren ordinirter Bischof, Presbyter oder Diakonus er gewesen ist.“ 7. Canones dieser Art findet man auch im Concil von Sardica, Canon 1 und 2, von Chalcedon, Canon 5, im dritten von Carthago, Canon 38 ꝛc. Namentlich aber ist der dritte Canon des Concils von Antiochien bekannt,