# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1879_S30 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 30 — gemeine Synode von Wisconſin u. a. Staaten; man erkannte es jedoch für das Rathſamſte, dieſe Sache den ſich etwa bildenden allgemeinen Synoden ganz zu überlaſſen. — Zu Punkt 4. wurde bemerkt: wenn die norwegiſch⸗lutheriſche Synode (die ſich nicht mit uns zu Staatenſynoden verbinden kann, weil die Sprache uns trennt) ſich an dem Geſammtſeminar betheiligen werde, dann ſolle ſie gehalten ſein, mitbeizuſteuern zur Erhaltung des engliſchen Departments, deſſen Dienſte ſie ja auch in Anſpruch nehmen würde. Betheilige ſich die norwegiſche Synode nicht, ſo verbleibt es den zwei oder drei zu bildenden allgemeinen Synoden des Oſtens, Südweſtens und Nordweſtens, alles die deutſchen und engliſchen Facultäten Betreffende nach beſtem Ermeſſen ein⸗ zurichten. — Zu Punkt 5. wurde hervorgehoben: daß man ſich die Sache wegen des zu gründenden Geſammtſeminars ſo denke, daß aus den zwei oder drei zu bildenden allgemeinen Synoden zur Verwaltung der äußern Angelegen⸗ heiten der Anſtalt ein Ausſchuß oder Board ernannt würde, der im Namen der allgemeinen Synode zu handeln hätte in den ihm zugewieſenen Grenzen der Befugniß. Jedoch hielt man dafür, daß ſowohl dieſer Punkt als auch der, wie die zu bildenden zwei oder drei allgemeinen Synoden ſich wieder zu einer Synodalconferenz oder zu ſonſt einer berathenden größeren Ver⸗ bindung zuſammenſchließen ſollten, ſowie die Vereinigung aller andern mehr ins Einzelne gehenden Punkte wegen der Eigenthumsverhältniſſe und dergleichen, von einer aus allen zwei oder drei zu bildenden allgemeinen Synoden erwählten Committee müßte zum Austrage gebracht werden. Von einer ähnlichen oder derſelben Committee müßte auch mit der nor⸗ wegiſch⸗lutheriſchen Synode eine Vereinbarung hinſichtlich der Beaufſichti⸗ gung des Geſammtſeminars und der ſonſtigen ihr Verhältniß zum Ge⸗ ſammtſeminar berührenden Beſtimmungen getroffen werden. Zu Punkt 7. wurde bemerkt, daß es ja der Fall ſein könne, daß nicht alle mit der Synodalconferenz verbundenen Synoden den oben angegebenen Vorſchlag annehmen würden. Sollte nun die eine oder die andere ſich nicht dazu verſtehen können, ſo räth die Synodalconferenz, daß diejenigen Synoden getroſt ans Werk gehen, die ſich dazu vereinigen können. Zu Punkt 8.: Dieſer Punkt iſt ſo zu verſtehen: Die ganze Synodal⸗ conferenz hält dafür, daß die reſpectiven Synoden aufzufordern ſeien, den Vorſchlag in allen ſeinen weſentlichen Beſtimmungen gutzuheißen, und daß, wenn ein Punkt darin von einer Synode nicht angenommen werden ſollte, das Ganze als von ihr verworfen ſoll angeſehen werden. Wiewohl man ſich's nicht verhehlen konnte, daß es wohl jedem ſchwer fallen werde, das alte, lang bewohnte eigene Synodalhaus zu verlaſſen, in gewiſſem Sinne mit der vergangenen theuren Synodalgeſchichte zu brechen; wiewohl man ſich nicht verſchweigen konnte, daß wir auf mancherlei Bedenken und Schwierigkeiten bei der Berathung dieſes Planes in den einzelnen Synoden