# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1858_S226 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 226 Von der Versetzung der Prediger. ner kleinen Stadt nach Alexandrien versetzt. -Felix wurde aus der Stadt, wo er ordinirt worden war, durch Wahl des Volkes wegen seiner Rechtschaffenheit in Lehre und Leben nach dem gemeinsamen Rathe der Bischöfe und übrigen Geistlichen und Gemeinden nach Ephesus versetzt. Denn es läuft niemand von einer Gemeinde zur anderen, der es nicht nach seinem Gelüsten oder durch Bewerbung thut, sondern der wegen eines Nutzens und Bedürfnisses durch die Ermahnung anderer und den Rath würdigerer Leute versetzt wird. Und es wird nicht aus einer kleineren Gemeinde an eine größere (auf unrechtmäßige Weise) versetzt, wer dies nicht aus Ehrgeiz und Eigenwillen gethan hat, sondern weil er entweder mit Gewalt aus seinem Amte verjagt oder durch Noth gezwungen oder um der Wichtigkeit des Ortes oder der Gemeinde willen, nicht stolz, sondern in Demuth von andern versetzt und eingeführt worden ist. Denn der Mensch sieht in's Angesicht, Gott aber in's Herz. Es wechselt also keiner seine Stelle, der nicht seinen Sinn wechselt. Und es wechselt keiner die Gemeinde, der, nicht nach seinem Willen, sondern nach dem Rath und der Wahl der andern, gewechselt wird.“ 3. Beides hat der Brief des Pelagius II., um das Jahr 580, der gleichfalls im Corpus juris canonici enthalten ist: „Wisse, geliebtester Bruder, etwas anderes ist es, wenn der Grund Noth und Nutzen, etwas anderes, wenn es Anmaßung und Eigenwillen ist. Denn der wechselt nicht die Stelle, der den Sinn nicht wechselt, d. h. der nicht aus Geiz oder Herrschsucht oder Eigenwillen oder eigenem Behagen aus einer Gemeinde in eine andere zieht, sondern um der Noth und des Nutzens willen. Denn der Nutzen der meisten ist wichtiger zu halten als der Wille oder der Nutzen eines einzelnen. Und es ist etwas anderes wechseln und etwas anderes gewechselt werden.“ 4. Und was will der 27. Canon des dritten oder vielmehr des vierten Concils zu Carthago, welches gegen den Anfang des fünften Jahrhunderts gehalten worden ist, anderes, wie er im kanonischen Rechte angeführt wird: „Ein Bischof soll nicht durch Bewerbung von einem geringeren Orte an einen bedeutenderen übergehen, und auch kein Geistlicher niederen Standes. Wenn es in der That der Nutzen der Kirche fordert, so soll der Beschluß der Geistlichen und der Laien in Betreff seiner den Bischöfen überreicht und er in Gegenwart der Synode versetzt werden, nachdem man nichts desto weniger einen andern an seine Stelle hat wählen lassen. Geistliche niederen Standes und andere Kirchendiener können mit Erlaubniß ihrer Bischöfe zu an- *) Allerdings finden sich in den citirten Stellen des canonischen Rechts schon die Keime der Hierarchie, während nach lutherischem, allein Gottes Wort gemäßem Grundsatz in letzter Instanz nur das durch Gottes Wort erleuchtete Gewissen zu entscheiden hat, ob ein Beruf göttlich sei oder nicht. Der Lutheraner Hartmann will darum durch seine Citate aus dem canonischen Recht nur beweisen, daß nach der Ansicht der Kirche jener Zeiten, wenn Noth oder Nutzen der Kirche es forderte, was nicht blos dem Gewissen des einzelnen, sondern auch dem seiner erfahreneren Brüder offenbar sein sollte, die sonst unauflösliche Verbindung eines Pastors mit seiner Gemeinde gelöst und durch Versetzung eine Verbindung mit einer neuen eingegangen werden durfte. Der Uebersetzer.