# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1858_S223 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich - Zeitgeschichtliches. 223 Beschwerde an das Königliche Ministerium der geistlichen ꝛc. ꝛc. Angelegenheiten statt (§§ 124. 143. 113. l. c.). Nicht anders verhält es sich nach der Generalconcession vom 23. Juli 1845 mit den von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche sich getrennt haltenden Lutheranern. Gegen die von einer einzelnen Gemeinde beschlossene Ausschließung steht dem Ausgeschlossenen ebensowenig der Rechtsweg, sondern nach den für den Kläger als Mitglied bindenden Synodalbeschlüssen (Pag. 227) ebenfalls nur der Weg der Berufung an das Ober⸗Kirchen⸗Kollegium offen. Diesen Weg hat auch der Kläger wirklich eingeschlagen, das Ober⸗Kirchen⸗Kollegium hat aber durch Erkenntniß vom 30. Juni 1853 unter Verwerfung seiner Appellation die erste, seine Ausschließung aussprechende Entscheidung bestätigt. Diese wurde dadurch nach Pag. 228. lit. d. d. ibid. rechtskräftig ausgesprochen.“ Wir müssen gestehen; dieser Entscheid erscheint uns als ein Strahl von Hoffnung für die deutschen kirchlichen Verhältnisse. Möge die preußisch⸗luth. Kirche das ihr hiermit vom Staate zuerkannte Recht selbstständiger Zuchtverwaltung immer zu ihrem Heile und zu des HErrn Ehre nach Seinem Worte üben. Aus Oestreich, 22. April, schreibt man der „Fr. Pstz.“: Das Neueste auf protestantisch⸗kirchlichem Gebiete bei uns ist die Kunde von dem Plane der beiden Consistorien Augsburger und helvetischer Confession, die Vereidung auf die symbolischen Bücher. Bis jetzt war nämlich die Verpflichtung wie in mehreren protestantischen Ländern nur eine bedingte, dahin lautend: „Ich gelobe, daß ich die Religion Jesu meiner Gemeinde nach Inhalt der heiligen Schrift und der damit übereinstimmenden Augsburgischen Confession rein, lauter und unverfälscht vortragen und überhaupt Nichts lehren will, was den Grundsätzen der evangelisch⸗lutherischen Kirche und ihren allgemein angenommenen und anerkannten Lehren zuwiderläuft, oder von ihren allgemeinen Begriffen abweicht“—Man fürchtet, daß die Anordnung großem Widerstande bei der untergeordneten Geistlichkeit begegnen werde. Johann Goßner, weitbekannt unter den Christen dieser Zeit, starb vor kurzem in einem Alter von 85 Jahren. Baumgarten. Ueber dessen Absetzung werden in Deutschland die widersprechendsten Urtheile laut. Selbst Prof. Dr. Luthardt in Leipzig erklärt betreffs Dr. v. Hofmann's, daß derselbe „mit ausreichender Beweisführung das Gutachten widerlegt“ habe, auf Grund dessen Baumgarten seines Amtes entsetzt worden ist. Luthardt selbst verneint beides, sowohl daß man mit Baumgarten richtig verfahren, als daß das Gutachten seine Theologie richtig beurtheilt habe, und sucht in einem weitläuftigen Artikel in dem Sächs. Kirchen⸗ und Schulblatt vom 1. und 8. April Baumgarten gegen die wider denselben erhobene Anklage auf Ketzerei fast in allen Artikeln des christlichen Glaubens zu vertheidigen. Fast überall findet er Mißverständniß der Rede Baumgartens. Davon sagt er freilich nichts, wie jämmerlich es ist, wenn ein Theolog so schreibt, daß es möglich ist, daß er von gründlichen Theologen in allen Stücken so gründlich mißverstanden werden könne, denn hätte Luthardt in seiner Annahme, daß fast alles auf Mißverständniß beruhe, Recht, so wäre damit auch ein Kirchenregiment vollkommen gerechtfertigt, welches einen Mann aus dem akademischen theologischen Lehramt entfernt, der entweder unfähig oder nicht Willens wäre, von den Artikeln unseres Glaubens unmißverständlich zu reden. Uns will bedünken, daß es in Deutschland auf theologischem Gebiete ähnlich hergehe, wie hier auf juristischem, wenn unsere Gesetzgeber aus Sorge, selbst vom Gesetz betroffen werden zu können, gewisse Gesetze zu machen kläglich unterlassen oder in denselben gewisse Hinterthüren anbringen. Es ist in der That traurig, zu sehen, daß ein Luthardt sich zum Sachwalter eines Theologen wie Baumgarten hergeben kann, welcher u. A. schreiben konnte: Christi Tempelreinigung sei nur ein „Versuch“ gewesen, „ob der Sohn Davids sich mit dem Schwert umgürten könnte und sollte, um in seiner Majestät der unterdrückten Treue und Gerechtigkeit zu Gute umherzuziehen und nach der Wiederaufrichtung der innern Ordnungen in Israel an der Spitze seines Volkes die göttliche Vergeltung an den Feinden des Volkes Gottes zu üben.“ (S. Baumgartens Comm. zu Sach. II, 438.) Wohl setzt Luthardt zu diesen Worten hinzu: „Ich wollte, er hätte diesen Satz nie geschrieben.“ Allein betrübt ist die beigefügte apologetische Berufung darauf, daß nach Baumgarten die gegenwärtige geistliche Beschaffenheit der Kirche „nicht der volle Begriff oder vielmehr das letzte geschichtliche Stadium des Königreiches Christi ist, daß also von vornherein ein Gottesreich auch der Machtwirkung in Aussicht genommen gewesen sei, als die Verheißung sich zu erfüllen begann.“ Das heißt doch eine Ketzerei mit der andern vertheidigen, die Lehre von einem über seinen Plan unklaren Messias mit der Lehre eines grobfleischlichen Chiliasmus.