# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1858_S222 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 222 Kirchlich - Zeitgeschichtliches. sichtigen, es sei denn, daß sie die Erlaubniß dazu von der Synode oder deren Präsidenten eingeholt haben, wurde angenommen. Beschlüsse, heißt es ferner im „Luth. Obs.“, welche die Errichtung eines deutsch⸗luth. Seminars zu Allentown zum Gegenstande hatten, von Hrn. Pastor G. R. Probst (?) vorgelegt, riefen einige beredte Bemerkungen des Antragstellers hervor. Ausland. Leipzig. Am 19. März d. J. feierte der berühmte Pädagog Prof. Dr. Lindner sen. sein Jubiläum 50jähriger akademischer Wirksamkeit. Anderer Ehren nicht zu gedenken, die dem hochverdienten Manne, unserm stets dankbar verehrten Lehrer, an diesem Tage zu Theil wurden, so wurde ihm das Decret der Ernennung zum ordentlichen Honorarprofessor der theologischen Facultät feierlich überreicht. Banngewalt. Im vorigen Jahre wurde ein Glied der lutherischen (nicht innerhalb der Landeskirche befindlichen) Gemeinde zu Quedlinburg in den Bann gethan. Dieser Gebannte verklagte darum zuerst das Kirchen⸗Collegium, dann, als das betreffende Königliche Kreisgericht wegen eines Formfehlers ihn abgewiesen, die ganze Gemeinde. Das Kreisgericht erklärte hierauf den Bann für ungültig; die Gemeinde appellirte und das Appellationsgericht zu Halberstadt änderte das Urtheil und wies den Kläger ab. Inzwischen hatte derselbe die höchste gerichtliche Stelle des Landes angerufen, das Königl. Obertribunal in Berlin, welches jedoch das Erkenntniß des Halberstädter Appellationsgerichtes bestätigte und dem Kläger Revidenten die Kosten dieser Instanz zur Last legte. „Die Ausschließung,“ heißt es im Bescheid, „war ein Act der Kirchenzucht, der sich jedes Mitglied einer Kirchengesellschaft unterwerfen muß. Freilich darf diese Kirchenzucht nie in Strafen an Leib, Ehre oder Vermögen der Mitglieder ausarten (§ 52 l. c.). Aber von einer Strafe an Leib oder Vermögen des Klägers war bei seiner Ausschließung nicht die Rede und wegen der dabei stattgehabten Ehrenkränkung hat Kläger durch das Straferkenntniß gegen den Prediger von Kienbusch Genugthuung erhalten. Der Kläger bestreitet indessen überhaupt die Rechtmäßigkeit seiner Ausschließung und eine Entscheidung eines über diese Rechtmäßigkeit entstandenen Streites gebührt allerdings nach § 56 l. c. dem Staate, d. h. also den vom Staat dieserhalb angeordneten Behörden.—Dies sind aber nicht die Gerichte. Denn abgesehen auch von der Bestimmung des folgenden § 57, worin das Wort „Staat“ offenbar nicht auf die Gerichte bezogen werden kann, so werden die dem Staate über die Kirchengesellschaften nach den Gesetzen zukommenden Rechte des § 113 l. c. insofern als sie nicht dem Oberhaupte des Staats ausdrücklich vorbehalten sind, von dem geistlichen Departement—jetzt dem Königlichen Ministerium der geistlichen ꝛc. ꝛc. Angelegenheiten verwaltet; außerdem aber stehen die Kirchengesellschaften einer jeden, vom Staate aufgenommenen Religionspartei unter der Direktion ihrer geistlichen Oberen (§ 114 l. o.). Namentlich gebühren die Rechte der Kirchenzucht—um welche es sich hier handelt—bei den römisch⸗katholischen Glaubensgenossen dem Bischofe (§ 124 l. c.) und bei den Protestanten den Consistorien (§ 143 l. c.). Durch die Generalconcessionen vom 23. Juli 1815 (Gesetz⸗Sammlung S. 516) ist indessen den von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche sich getrennt haltenden Lutheranern landesherrlich gestattet worden, zu besonderen Kirchengemeinden zusammen zu treten und einen Verein dieser Gemeinden unter einem gemeinsamen, dem Kirchenregimente der evangelischen Landeskirche nicht untergebenen Vorstande zu bilden. Dieser Vorstand ist nun für die gedachten Kirchengemeinden das Ober⸗Kirchenkollegium zu Breslau. Dieses steht zu den einzelnen Gemeinden der separirten Lutheraner in demselben rechtlichen Verhältnisse, wie das Consistorium einer Provinz zu den einzelnen, zur evangelischen Landeskirche gehörigen Gemeinden in derselben.—Gegen eine von einer solchen beschlossenen Ausschließung steht dem Ausgeschlossenen offenbar nicht der Rechtsweg, sondern nur der Weg der Beschwerde an die vorgesetzte Behörde, also an das betreffende Consistorium zu, und gegen dessen Entscheidung findet ebensowenig Berufung auf rechtliches Gehör, sondern auch nur der Weg der