# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S52 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 52 — kein peccatum proæreticum oder obstinatum, da wir ſelbſt nichts anders, als einen Irrthum bei ihnen erkennen, und diejenigen Urſachen vor Augen ſehen, die gleichwohl nicht gering, ſondern capabel ſind, einem vieles Beden⸗ ken in der Sache zu machen.“ (A. a. O. S. 554. f.) 2. Wie es ſich mit der Strafe der Kinderloſigkeit verhalte, die in ſolchen Fällen wohl gedroht ſei, aber nicht immer eintreffe? Antwort: Damit gehe es wie mit der Verheißung im vierten Gebot: „Auf daß dir's wohlgehe und du lange lebeſt auf Erden.“ Da ſcheint auch manchmal das Gegentheil ein⸗ zutreten und die Verheißung auszubleiben. Das müſſen wir eben Gott an⸗ heimſtellen, wie er die Drohung nach ſeinem weiſen und verborgenen Rathe ausführen werde. 3. Wenn nun zwei Perſonen, die in der Schwagerehe gelebt haben, aus einander gegangen ſind, ſoll man ſie wieder zuſammennöthigen oder nicht? Antwort: Hier kommt es auf die Gründe an, um deren willen ſie ſich ge⸗ trennt haben. Haben ſie ſich getrennt, weil ihnen ins Gewiſſen gefahren iſt, ſie könnten nicht länger in ihrer Ehe als einer Gott mißfälligen leben, ſo ſoll man ſie nicht wieder zuſammennöthigen. 4. Wenn nun aber die Schwagerehe eine Sünde gegen das Moralgeſetz iſt, leben dann diejenigen, die ſich in der Schwagerehe befinden, nicht in fort⸗ währender Sünde? Sollte man darum, ja muß man nicht von Solchen als Zeichen ihrer Bußfertigkeit die Auflöſung einer ſolchen Ehe verlangen? Ant⸗ wort: Es kommt darauf an, ob wir eine ſolche Ehe als wirkliche Ehe oder als Hurerei anzuſehen haben. Iſt Letzteres der Fall, dann liegt die Sache klar vor Augen. Aber dies, daß Gott ſelbſt ſagt, Solche ſollten ohne Kin⸗ der ſterben, und daß Gott ſelbſt in der Leviratsehe eine Ausnahme gemacht und dieſelbe als Ehe anerkannt hat; dies, daß Gott nicht, wie von der Ehe mit des verſtorbenen Mannes Bruder, ſagt: es iſt eine ſchändliche That — ſollte uns bewegen, die Schwagerehe als Ehe anzuerkennen und Solche, die wider Gottes Ordnung in dieſelbe eingetreten ſind, aufzufordern, Gott ihr Unrecht herzlich und mit zerknirſchtem Geiſte abzubitten und dann getroſt mit einander fortzuleben. Die ſtrengen Worte der Leipziger theologiſchen Facul⸗ tät, ſowie die harten Reden Luthers, wenn er im Rathe der Juriſten mitzu⸗ ſprechen hatte, hatten ihren Grund mit darin, daß ſie in der Staatskirche zu reden hatten, in der eine ſolche Ehe auch von Staats wegen nicht erlaubt war und derjenige, welcher ſie doch einging, keine legitime Ehe führte. Wenn Luther allein für ſeine Perſon redet, um den Gewiſſen zu rathen, da redet er anders als die Juriſten. Man ſolle den analogen Fall nehmen: wenn jemand auf unrechtmäßige Weiſe ins Predigtamt gekommen ſei, dann könne man doch auch nicht ſagen, er habe das Amt nicht, oder, man müſſe es wie⸗ der von ihm nehmen. Nein, Buße ſolle er thun und dann um ſo treuer und fleißiger im Amte ſein. Als letztes Citat wurde der Einſicht der Synodalconferenz Folgendes unterbreitet: