# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S50 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 50 — brauchen, und zwar dem Eheſtande zu Ehren, und wider den Willen des Paars keine Eheſcheidung anſtellen, ſo wäre es doch recht und billig, daß ſie die Verbrecher entſprechend ſtrafe, damit es nicht den Schein gewinne, als wolle ſie die Sünde nähren oder Aergerniſſe befördern. Außerdem müſſen auch die Schuldigen ſelbſt ihren Fall, darein ſie gerathen ſind, beweinen, die Strafe der Obrigkeit geduldig tragen und überdies Gott brünſtig anrufen, daß er den begangenen Irrthum ſo verzeihe, daß ihre Sünde weder ihnen ſelbſt, noch ihren Kindern, wenn ihnen ſolche beſcheert werden ſollten, künftig zu Schimpf und Schande oder zu völligem Verderben gereiche. Zum Troſte mag ihnen dienen jenes Pauliniſche Wort: Der HErr wird uns Barmherzig⸗ keit widerfahren laſſen, denn wir haben es unwiſſend gethan, 1 Tim. 1, 13.‘ (Cas. Conscient. p. 781.) Von dem Jenaiſchen Theologen Friedemann Bechmann ſagt Deyling: ‚Er antwortet (in ſeiner Caſuiſtik), indem er zwiſchen den göttlichen Geſetzen die unterſcheidet, welchen die Drohung mit der Todesſtrafe, und welchen die Strafe beigefügt iſt, daß ſie ohne Kinder ſterben ſollen. Von einer Ehe, welche gegen die göttlichen Geſetze der erſteren Gattung eingegangen iſt, ſagt er, daß ſie ungiltig und aufzulöſen ſei; wenn aber von dem Verbot der letzteren Gattung die Rede und die Ehe erſt zu vollziehen ſei, ſo ſei ſie auf alle Weiſe zu verhindern, da ſie Gott mißbillige; wenn aber die Sache nicht mehr unentſchieden und die Ehe ſchon vollzogen iſt, die contrahirenden Theile auch nicht bewogen werden können, daß ſie zurücktreten, ſo könne es zugelaſſen werden, da Gott es ſelbſt zugelaſſen und nur eine Strafe, nemlich Kinderloſigkeit, darauf geſetzt zu haben ſcheine, 3 Moſ. 20, 20.‘ (Institut. prudent. pastoral. p. 563. s.) „Daß wir Vorſtehendes nicht darum mitgetheilt haben, zu beweiſen, daß ein Prediger ſelbſt ſolche Ehen einſegnen könne, durch welche die göttlichen Gebote in Betreff der ehehinderlichen Verwandtſchaftsgrade übertreten werden, bedarf wohl keiner Erwähnung. Es handelt ſich hier vielmehr nur darum, wie ein Prediger dann zu handeln habe, wenn, was gerade hier öfter als in irgend einem Lande der Erde vorkommt, Perſonen Aufnahme in ſeine Ge⸗ meinde begehren oder ſchon darin ſind, die in einer in Gottes Wort ver⸗ botenen Ehe bereits leben, z. B. mit des Bruders Wittwe oder mit des Weibes Schweſter, ob nemlich ein Prediger dann Auflöſung der Ehe zur Bedingung der Aufnahme oder Abſolution zu machen habe. Unſere Meinung iſt, daß die letztgenannten Fälle zwar Ehen involviren, welche wider Gottes Gebot, alſo in Sünden geſchloſſen wurden, aber nicht blutſchänderiſche Verbindungen, ſondern wirkliche Ehen und daher nicht nothwendig zu ſcheiden ſind. Was uns davon überzeugt, iſt hauptſächlich die durch göttliche Dispenſation ein⸗ geſetzte Leviratsehe mit des kinderlos verſtorbenen Bruders Wittwe, welche Dispenſation nicht denkbar iſt, wäre dieſe Verbindung eine blutſchänderiſche Nichtehe. 5 Moſ. 25, 5. vergl. 3 Moſ. 18, 16. 20, 21.“ Folgende Fragen wurden bei dieſer Theſis beſprochen: