# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S49 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 49 — ſation im zweiten Grad der Verſchwägerung*) von zweier Herrſchaft Linien, auch die Permiſſion, ſich copuliren zu laſſen, von Einer Linie erhalten, für Blutſchänder zu achten ſeien ... und ob ſothane Ehe zwiſchen ihnen beiden, nachdem ſie bereits ein Kind erzeuget, nach Gottes Wort ſchriftmäßig und mit Recht könne getrennet werden?‘ u. A. Folgendes: ‚Auf die erſte Frage: daß dieſe Ehe zwar, als im zweiten Grad der Affinität, nach gött⸗ lichem Recht verboten ſei und deßwegen darüber nicht hätte ſollen dispenſirt werden; weil es aber gleichwohl geſchehen und die Ehe mit Dispenſation und Conſens der hohen Obrigkeit einer und der anderen Linie von den Ver⸗ lobten aus Irrthum und Einfalt iſt vollzogen worden: halten wir nicht, daß ſie für Blutſchänder zu achten ſind, denn es ſind nicht alle verbotene Ehen (vom göttlichen Recht iſt die Frage) eigentlich ſogenannte blutſchänderiſche, ſondern die im nächſten Grad‘ (zwiſchen Geſchwiſtern), ‚und allermeiſt die in auf⸗ und abſteigender Linie geſchehen. Auf die zweite Frage: daß dieſe Eheleute ſchuldig ſeien, nicht allein die Strafe der Obrigkeit zu tragen, ſondern auch die Erſchreck⸗ lichkeit ihres Vergehens herzlich zu erkennen und zu bereuen, daß ſie eine durch göttliches Recht verbotene Ehe und darüber kein Menſch zu dispenſiren Macht hat, wiewohl aus Irrthum, celebrirt haben. Es mag auch die Gemeine des Caſus erinnert und ſowohl wegen des Aergerniſſes um Ver⸗ zeihung, als um Fürbitte zu Gott um gnädige Vergebung für dieſe Eheleute öffentlich erſucht werden. Dann ſoll ihnen der Beichtſtuhl und das heilige Abendmahl nicht länger verſagt, ſondern ihnen gnädige Vergebung der Sünden verkündigt und die Gewiſſen getröſtet und befriedigt werden. Auf die vierte Frage: nachdem dieſe Ehe einmal vollzogen und ſo fern gediehen, ſoll ſie mit nichten getrennet werden. Denn es hat Gott, der HErr, durch Moſen zwar die Ehe in ſolchem Grad vorzunehmen verboten, aber nachdem ſie vollzogen iſt, hat er ſie nicht befohlen zu trennen.‘ (Con- silia Witebergensia. IV, fol. 76.) So ſchreibt ferner der Altorfer Theolog Georg König**): ‚Was iſt dann zu thun, wenn dergleichen Ehen ent⸗ weder aus Unbedachtſamkeit (imprudentia) oder gänzlich aus Unwiſſenheit eingegangen worden wären, aber nach Offenbarwerden der Sache und nach⸗ dem dieſelbe nun einmal geſchehen iſt, das Paar dieſelbe nicht aufheben wollte? Ich antworte: Solche Ehen, weil ſie gegen das göttliche Gebot geſchloſſen worden ſind, werden geſetzlich für null und nichtig geachtet, und daher könnten ſie mit vollem Rechte aufgehoben werden, und es wäre oft das Beſte, daß ſie ohne Weiteres aufgehoben würden, damit die Gewiſſen in Zeiten frei gemacht und von heimlichen Biſſen nicht hernach beunruhigt und gequält würden. Wollte aber die Obrigkeit ſich ihres Rechtes nicht ge⸗ *) Der Fall war eine Verehelichung mit des Weibes Bruders Tochter. **) Er hatte zuvor von der verbotenen Verheirathung mit des Bruders oder der Schweſter Tochter gehandelt.