# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S47 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 47 — zwar nicht eingegangen werden ſollte, die aber eine Verbindung, wenn ſie eingegangen iſt, nicht blutſchänderiſch, nicht zur Nichtehe machen, daher, nachdem ſolche Ehen bereits vollzogen ſind, dieſelben nicht nothwendig auf⸗ zulöſen, ſondern, wenn die Betreffenden Buße thun, zu dulden ſeien. So ſchreibt z. B. J. W. Baier: ‚Unter jenen in verbotenen Graden einge⸗ gangenen Ehen ſcheint dieſer Unterſchied ſtatt zu finden, daß einige durch⸗ aus aufzulöſen ſind, andere, nachdem ſie mit entſprechender Strafe belegt worden, geduldet werden können. Aufzulöſen ſind nemlich diejenigen, auf welche Gott 3 Moſ. 20. ausdrücklich die Todesſtrafe geſetzt hat, weil ſie nemlich ſo ſchändlich und abſcheulich ſind, daß es unrecht wäre, wenn die angeblichen Eheleute darin blieben. Dahin gehören die Ehen Bluts⸗ verwandter und Verſchwägerter zwiſchen in gerader Linie von einander Abſtammenden und Blutsverwandten im erſten Grade der Seitenlinie, von welchen auch Carpzov in ſeiner Juris- prudentia consistorialis B. 2. Def. 99. dafür hält, daß ſie um des außer⸗ ordentlichen und erſchrecklichen Aergerniſſes willen, das ſie geben, aufzulöſen ſeien. Obgleich jene Verbindungen nur vermöge einer Zweideutigkeit des Wortes Ehen heißen, als bei welchen ja kein eheliches und unlösbares Band ſtattfindet. Zu dulden ſind die, auf welche 3 Moſ. 20. die Todesſtrafe nicht geſetzt iſt, z. B. welche im zweiten Grade der ungleichen Seitenlinie in der Blutsverwandtſchaft, und welche im zweiten Grade der ungleichen Seitenlinie in der Schwägerſchaft eingegangen und vollzogen worden ſind. Denn in dieſen Fällen ſcheinen die Eheleute durch die 3 Moſ. 18. und 20. enthaltenen Geſetze in der eingegangenen und voll⸗ zogenen Ehe gelaſſen und der entſprechenden Strafe der Obrigkeit mit An⸗ drohung der Kinderloſigkeit unterworfen zu werden. Jene Duldung aber von Seiten der Kirche und Obrigkeit iſt nicht dasſelbe, was eine Dispen⸗ ſation im eigentlichen Sinne von den 3 Moſ. 18. und 20. geſetzlichen Ver⸗ boten iſt. Denn eine Dispenſation iſt eigentlich eine Freiſprechung vom Geſetz in Abſicht auf deſſen Verbindlichkeit in den Dingen, welche dasſelbe gebietet oder verbietet. Aber die Kirche und Obrigkeit, welche jene Ehen, die Gott aufzulöſen nicht befohlen hat, duldet oder nicht auflöſ't, ſpricht darum nicht von dem Geſetz, welches jene Ehen verbietet, frei und läßt dasſelbe in ſeiner Kraft.‘ (L. c. § 29.) Auf die Frage: ‚Wie es zu halten, wenn Perſonen, ſo vermöge göttlicher Schrift ſich nicht ehelichen können, ſich de facto (thatſächlich) geehelicht und die Ehe beſitzen?‘ antwortete daher nach Dede⸗ kennus einſt das Churfürſtlich Sächſiſche Conſiſtorium u. A. Folgendes,: ‚Dieſe Frage wird bevoraus in fremden Landen ſehr oft in die Conſiſtorien geſchickt. Wir reden aber jetzt nicht von denen, ſo außerhalb Eheverlöbniß Blutſchande üben, ſondern von denen, die etwa an fremden Orten ſich ehelich laſſen zuſammen geben. Als eine Gräfin hat ihres verſtorbenen Herrn (Gemahls) Bruder in facie ecclesiae (öffentlich vor der Gemeinde) und Beiſein ihrer Freunde ihr vor weniger Zeit ehelich vertrauen laſſen. Item,