# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S46 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 46 — Referenten Paſtoraltheologie, Seite 256—261, wo „Anmerkung 14“ nebſt den betreffenden Noten alſo lautet: „Blutſchänderiſche angebliche Ehen müſſen aufgelöſ't werden. Baier ſchreibt hiervon: ‚Wenn unrechtmäßig verbundene Per⸗ ſonen, z. B. in durch das Recht der Natur verbotenen Graden der Bluts⸗ verwandſchaft, getrennt werden, ſo iſt das nicht ſowohl eine Eheſcheidung, als eine Erklärung, daß bei jener Verbindung kein eheliches Band vorhanden war, weil die eine Perſon mit der andern, als einer nahen Blutsverwandten, nicht giltig contrahiren konnte.‘ (Compend. th. posit. III, c. 16. § 34.) Vergl. oben § 21, Anm. 2. „Hierbei entſteht nun die Frage: welches ſind blutſchänderiſche und darum als Nichtehen aufzuhebende Verbindungen? Fecht ſchreibt hierüber: ‚Es iſt zu merken, wenn entweder ohne vorgängige Dispenſation oder mit derſelben, obwohl wider Recht, eine ſolche in einem verbotenen Grade eingegangene Ehe durch kirchliche Einſegnung und eheliches Zuſammenleben vollzogen worden iſt, wovon man Beiſpiele beider Art in dieſer Provinz hat: daß nach Einigen eine ſolche Ehe auch geduldet, da⸗ von Carpzov nachzuſehen iſt, nach Anderen aber dieſelbe aufgelöſ't wer⸗ den ſolle. Welcher letzteren Meinung faſt alle Theologen ſind.‘ (Instruct. pastor. cap. 17. § 5. p. 186.) Und ſo iſt es in der That; ver⸗ gleichen wir die betreffenden Stellen in Luther (Erlanger Ausg. 55, 81. ff. Walch X, 834.*) Erl. Ausg. 61, 245. ff. W. XXII, 1758.), J. Ger⸗ hard (I. c. §349.), Friedrich Balduin (Tract. de cas. consc. p. 1216.) u. A., ſo finden wir, daß dieſe alle jede Ehe für ſchändlich und darum für aufzulöſend erklären, welche in irgend einem durch Gottes Wort verbotenen Grade geſchloſſen worden iſt. Es finden ſich jedoch auch unverdächtige Theo⸗ logen, welche, obgleich ſie keiner menſchlichen Macht das Recht zugeſtehen, in irgend einem von Gott verbotenen Grade zu dispenſiren, doch der Mei⸗ nung ſind, daß es Grade gebe, in welchen die Ehe aus moraliſchen Gründen *) Nichts deſto weniger ſcheint auch Luther nach dieſer Stelle die Ehe mit des Weibes Schweſter, obgleich für von Gott verboten und darum zu trennen, doch nicht für eine blutſchänderiſche Verbindung angeſehen zu haben; er ſchreibt: „Ueber das alles wiſſet ihr, daß ſolche Exempel ſehr ärgerlich ſind und ruchloſe Leute Urſach davon nehmen zu Blutſchanden, wie man denn, leider! in etlichen Fällen befunden, daß ſolche Leute ſich haben wollen mit vorigem ärgerlichen Exempel entſchuldigen.“ An einer anderen Stelle, wo es ſich um eine mit des verſtorbenen Vetters Weib geſchloſſene Ehe handelte, ſchreibt Luther zwar, daß er „ſolche Ehe mit gutem Gewiſſen nicht könne bil⸗ ligen als recht, weil ſie ausdrücklich nicht allein wider Moſes Geſetz (welches nicht Moſes, ſondern für ein natürlich Geſetz wird angeſehen), ſondern auch wider beſchriebene kaiſer⸗ liche Rechte und Ordnung iſt“, — allein ſchlüßlich drückt Luther auch ſeine Unſicherheit in dergleichen Fällen aus, indem er hinzuſetzt: „Ich zwar wollte dieſem guten Manne gern und mit Willen dienen und zu Gefallen ſein, daß ich dieſer gemeinen Regel folgte: Viel taugt nicht noch iſt recht, das doch, wenns geſchehen iſt, gehalten und ge⸗ duldet wird; aber das Gewiſſen und die neue That läßt mich ungewiß ſtecken.“ (Erl. Ausg. 61, 244. f. W. XXII, 1757.)