# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S44 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 44 — ſelber hernach in Moſe ſolche Ehe verboten, und iſt auch nicht klar in Moſe ausgedrückt, daß einer des verſtorbenen Weibes Schweſter möge freyen. Auch hat man kein Exempel. Und obgleich Behelfe dazu aus Moſe geſucht würden, ſo ſind ſolche Heyrathen dennoch von Natur und durch die Oberkeit verboten. Darumb ſind ſie dem Spruch (Matth. 19, 6.) zuwider: Quos Deus con- junxit etc. „Ueber das alles wiſſet ihr, daß ſolche Exempel ſehr ärgerlich ſind und ruchloſe Leute Urſach davon nehmen zu Blutſchanden, wie man denn, leider, in etlichen Fällen befunden, daß ſolche Leute ſich haben wollen mit vorigem ärgerlichem Exempel entſchuldigen. „Aus dieſen Urſachen ſchließen wir, daß im gemeldten Fall keine Ehe zu⸗ zulaſſen ſei; und wo die Leute an dieſem unſerm Bedenken nicht zufrieden ſind, möget ihr ſie gen Hof weiſen. Daß aber die Leut große Schmerzen haben von wegen der Sünde und Schand, auch Fahr von der Freundſchaft, ſo wollet ſie mit dem Evangelio tröſten und inſonderheit das anzeigen, daß ſie doch unfriedliche Gewiſſen in der Ehe haben würden, aus Urſachen, droben gemeldet; und werden leichter zu tröſten ſein, ſo ſie ſich von einander thun; ſo iſt auch die Oberkeit ſchuldig, Friede zwiſchen der Freundſchaft zu ſchaffen. „Das wollen wir euch auf eure Schrift freundlicher Meinung nicht bergen; denn euch freundlichen Willen zu erzeigen, ſind wir ganz geneigt. Datum Wittenberg, Montags nach Antonii, Anno 1535. Juſtus Jonas, Probſt. Martinus Luther, beide Doctorn. Philippus Melanchthon.“ (X, 834—37.) Anders urtheilte das Conſiſtorium zu Dresden. Dasſelbe reſcribirte in Betreff einer bereits vollzogenen Ehe mit der Tochter der leib⸗ lichen Schweſter unter dem 16. April 1585 Folgendes: „Als erklären wir uns hiermit nochmals, wie zuvor, daß die Ehe in ſolcher Verwandtniß in göttlichen Rechten verboten und derowegen von dieſen beiden Perſonen billig hätte nachbleiben ſollen. Weil aber nunmehr zwiſchen ihnen die Ehe all⸗ bereit vollzogen und nicht mehr res integra iſt, ſo können wir auch nicht rathen, daß dieſe Ehe wiederum zerriſſen werden ſollte; aus Urſachen, daß in heiliger Schrift zu befinden, obwohl Moſes die Ehe in naher Verwandtniß und Blutfreundſchaft verboten, ſo wird doch dabei nicht vermeldet, daß der⸗ jenige, ſo allbereit in ſolchen Gradibus zuſammen geheirathet, wieder von einander geſcheidet oder getrennet hätte. Zudem ſind auch Exempel, daß bei den Erzvätern ſolche und dergleichen Heirath geduldet worden. Was dann die Strafe der hohen Obrigkeit anlangen thut, werden dieſe Perſonen durch vornehme, vertraute, anſehnliche Freunde bei derſelben um gnädigſte Aus⸗ ſöhnung unterthänigſt anzuſuchen und zu bitten wiſſen ꝛc. Letzlich, ihr Ge⸗ wiſſen betreffend, müſſen ſie dieſes ihr Beginnen dem getreuen Gott demüthig abbitten, und ſtehet daneben bei ihnen, ob ſie etwas zu milden Sachen an⸗