# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S43 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 43 — Anwendung der Lehre betreffende caſuiſtiſche Frage, welche zwar von den meiſten rechtgläubigen Lehrern bejaht, aber auch von ebenſo unverdächtigen Lehrern verneint wird, und daher der gewiſſenhafteſten Erwägung bedarf. Noch zu Luthers Zeit verlangte man Auflöſung ſolcher Ehen, wie folgende Gutachten von ihm und ſeinen Mitarbeitern ausweiſen. Urtheil des Conſiſtoriums zu Wittenberg: „Unſere freund⸗ liche Dienſte zuvor! Ehrbar beſonder guter Freund! Wir haben euren über⸗ ſchickten ärgerlichen Fall, nemlich, daß ein Bauersmann ſeines verſtorbe⸗ nen Weibes rechte leibliche Schweſter geſchwängert und folgendes auf Weiſung des Pfarrherrn zur Ehe genommen, die auch jetzt mit dem Kind in Wochen liegen ſoll. Dieweil ihr denn nun aus Befehl unſeres gnädigſten Herrn, des Churfürſten zu Sachſen und Burggrafen zu Magdeburg, hierauf ſonderlich der Strafe halben im Rechten begehrt bericht zu ſein: ſo berichten wir, als die geiſtlichen Richter, nach gehabtem Rath der Herren Theo⸗ logen, nach Erwägung des Falls, daß die Ehe in dieſem erſten Grad gar nicht zuläſſig noch zu dulden. Derhalben ſo wird ſolche Eheſtiftung für unbündig erkannt und ſollen ſolche Perſonen von einander, auch ihrer geübten Unzucht halben und zum Abſcheu Anderer gefänglich eingezogen und willkürlich im Gefängniß etliche Wochen enthalten und das erzeugte Kind von beider Eltern alimentirt und ernährt werden. Dieweil aber der Pfarr⸗ herr daſelbſt ohne Rath und Belehrung ſeiner gebührlichen Obrigkeit und geiſtlichen Superattendenten die Ehe in ſolchem verbotenen Grad gerathen und nachgelaſſen, ſo ſoll ihm auch die Strafe des Kerkers acht Tage lang aufgelegt werden. Billig, von Rechts wegen.“ (Luthers Werke, Hall. Ausg. XXII, 1758. f.) Gutachten desſelben Conſiſtoriums zu Wittenberg: „Wir haben euer Schreiben empfangen, in dem ihr anzeiget, daß einer ſeines verſtorbenen Weibs Schweſter beſchlafen habe und dieſelbe ehelich begehre, ſo es mit Gott geſchehen möchte, und ihnen zugelaſſen würde. Darauf fügen wir euch zu wiſſen: Daß wir miteinander zugleich halten und ſchließen, daß im gedachten Fall die Ehe ganz nicht zugelaſſen ſei. Denn erſtlich iſts wahr, wie ihr wiſſet, daß Gottes Gebot iſt, daß man in den nahen Gradibus nicht zuſammen heyrathen ſoll; und daß Gott ſolche unnatürliche Vermiſchung ſtrafen wollt in aller Welt, zeiget klar der Text 3 Moſ. 18. „Nu iſt dieſer Fall in primo gradu affinitatis. Denn ſo Mann und Weib ein Fleiſch ſind, wird des Weibes Schweſter gleich gehalten als des Mannes Schweſter; derhalben auch Kaiſerl. Rechte in dieſem Fall verboten, Codice de incestuosis et inutilibus nuptiis. Wir achten auch, ſo dieſe Perſonen zuſammen kommen, daß ſie doch ihr Lebenlang unfriedliche Ge⸗ wiſſen haben würden, des Falls halben an ihm ſelbſt, darzu wegen des Aergerniſſes; und werden ohne Zweifel viel beſſer zu friedlichem Gewiſſen kommen, ſo ſie ſich von einander thun. „So darf man hie nicht Jacobs Exempel allegiren. Denn Gott hat