# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S41 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 41 — die allgemeine Regel des Apoſtels Pauli Röm. 14, 23.: ‚Was nicht aus dem Glauben gehet, iſt Sünde.‘ In welchem Hauptſpruch (ſo zwar noch weiter gehet) ohnzweifentlich dieſe Meinung mit darin ſteckt, welche durch die ganze Disputation des Apoſtels erwieſen wird, daß alles dasjenige Sünde ſei, wo der Menſch nicht eine ſolche Verſicherung ſeines Gewiſſens habe, die ‚Glau⸗ ben‘ genannt werden mag, daß dasjenige, was er thut, nicht unrecht ſei. Weswegen nicht genug iſt, eine Action zu juſtificiren, wo der Menſch nicht eben verſichert iſt, daß es unrecht ſei, was er vorhat, indeſſen doch zweifeln muß, es möchte unrecht ſein. Maßen es ſchon an ſich Sünde iſt, ſich in die Gefahr zu ſündigen ſelbſt ſtecken. Hingegen iſt einmal vonnöthen, wo ich etwas nach geſchehener Berathſchlagung reſolviren will zu thun, daß ich in meiner Seele eine Gewißheit habe, daß ich recht daran thue. Wie der angezogene Apoſtel an dem bedeuteten Ort von dem Genießen der an ſich nicht verbotenen Speiſen lehret, daß wer auch nur mit einem Zweifel äße, der ſei verdammt. Daher in ſolchem Fall getrachtet werden muß, daß man zu einer völligen Beruhigung des Gewiſſens komme und des göttlichen Wil⸗ lens verſichert werde, oder man muß den ſicherſten Theil erwählen, wo man am göttlichen Willen nicht zweifeln darf, als z. E. in dieſer Sache, dieſe dis⸗ putirliche Ehe unterlaſſen; wo wir alsdann gewiß wiſſen, daß wir mit ſolcher Unterlaſſung nicht ſündigen. Nun, in der vorhabenden Materie ſehe ich nicht, wie derjenige, ſo eine ſolche Heirath vorhätte, ſo weit kommen könnte, daß er mit einer Verſicherung ſeines Gewiſſens ſich darauf verlaſſen möchte, ſondern alles, was er zu ſeinem Behuf brauchen könnte, möchte aufs Höchſte die Sache ſo weit bringen, daß er dafür hielte, das Verbot ſei ihm noch nicht deutlich genug dargethan; indeſſen werden ihn die oben an⸗ geführten Fundamente nimmermehr zu einer Ruhe laſſen, ungezweifelt und ohne Scrupel zu glauben, daß er recht thue. Die 3 Moſ. 18. zu dem Ge⸗ bot angehängten Worte, auf die man ſich insgemein bezieht, machen denen, die das Gebot behaupten, etwas zu ſchaffen, aber ſie geben doch dem anderen Theil noch nicht eine ſolche Verſicherung, worauf das Gewiſſen beruhete. Daß einige ſo Juriſten als Theologi, ſonderlich als aus einer Gelegenheit zu Ende des vorigen Jahrhunderts über eines Juden Heirath der Streit entſtanden, für die Erlaubniß geſtanden und noch etzliche dafür ſtehen mögen, mag als eine menſchliche Autorität abermal dem Gewiſſen nicht genug thun, um ſo vielmehr, weil hingegen die faſt allgemeinſte übriger vornehmſter unſerer Theologorum Lehre für das Verbot ſtehet und, wo das Gewiſſen in jenen Suffragiis Ruhe ſuchen wollte, ſolche Ruhe ihm nicht laſſen würde. Alſo, daß ich nach allem Ermeſſen nicht ſehen kann, wie eine Perſon von gutem Verſtand, welche die momenta controversiae zu erwägen vermag und auch mit gehörigem Fleiß ſolche Unterſuchung thut, aus allen Fundamenten, welche vom Gegentheil mögen gebraucht werden, weiter kommen möchte, als in einigen Zweifel, obs denn gewiß verboten ſei, wo er nemlich aus einer Präoccupation die Kraft der Argumente nicht völlig bei ſich ein⸗