# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S37 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 37 — Wortes „Fleiſch“, wonach es das iſt, was jedermann an ſich trägt als Beklei⸗ dung ſeines Gebeines, abgehen müſſe; daher hier „Fleiſch“ nicht in dem⸗ ſelben Sinne zu nehmen ſei, wie in der Stelle: „denn auch mein Fleiſch wird ruhen in der Hoffnung“, Ap. Geſch. 2, 26. Demnach wäre Luthers Ueber⸗ ſetzung: „nächſte Blutsfreundin“ = nächſte Verwandtin, die meinem Flei⸗ ſche, d. h. mir, in verwandtſchaftlicher Beziehung am nächſten ſteht. Das ſei die erſte und einfachſte Auslegung, danach ſei V. 6. die allgemeine Regel und die übrigen Verbote müßten als Erklärungen hinzugenommen werden. Der Zweck der ganzen Beſprechung ſei, zu beweiſen, daß die Schwagerehe un⸗ recht und verboten ſei, und darin wären wir ja einig; ob man es nun aus 3 Moſ. 18, 6. allein oder aus dieſer Stelle mit Zuziehung der übrigen Verſe beweiſen wolle, das verſchlage der Sache nichts. — Da man nun von der einen Seite erklärte, man könne ganz gut Punkt 1. der 4ten Theſis annehmen, und von der andern, man würde keine Unred⸗ lichkeit darin ſehen wenn diejenigen, die in V. 6. eigentlich nur ein Verbot des erſten Grades erkennen könnten, denſelben annehmen würden, ſo wurde Punkt 1. einſtimmig angenommen, und da die Kürze der Zeit drängte, der Beſchluß gefaßt, den übrigen Theil der 4ten Theſe, ſowie die 5te und 6te Theſis mit den vom Herrn Referenten geſammelten Citaten ohne Debatte entgegenzunehmen. Daß das Eingehen einer Ehe mit des verſtorbenen Weibes Schweſter von Gott verboten ſei, erhellt daraus: 2. daß eine Ehe in ganz demſelben Gradverhältniß, nemlich mit des verſtorbenen Bruders Weib, 3 Moſ. 18, 16. 20, 21. ausdrück⸗ lich verboten iſt. Hierzu wurden folgende Zeugniſſe mitgetheilt: Chemnitz: „Weil in dem erſten ſpeciellen Verbote Levit. 18, 7. 8. ausdrücklich die Ehen ſowohl der Tochter mit dem Vater, als des Sohnes mit der Mutter verboten werden: ſo zeigt Gott ſelbſt, obgleich in den fol⸗ genden Verboten nur erwähnt wird, welche Mannsperſonen mit einer Frauensperſon die Ehe nicht eingehen können, daß kraft der Folge des erſten Verbotes richtig und mit Nothwendigkeit anzunehmen ſei, daß in jenen Ver⸗ boten kein Unterſchied zwiſchen dem männlichen und weiblichen Geſchlecht ſei; das heißt: weil der Mannsperſon verboten wird, die Schweſter entweder der Mutter oder des Vaters zur Ehe zu nehmen (nemlich die Baſe oder Tante), ſo wird in gleicher Weiſe der Frauensperſon desſelben Grades auch der Bruder des Vaters verboten, welcher in gleichem Grade iſt mit der Baſe und Tante. Es wird dies auch daraus beſtätigt, weil im Leviticus die Schweſter des Vaters ebenſo verboten wird wie die Schweſter der Mutter. Desgleichen wird die Enkelin aus dem Sohn ebenſo wie die Enkelin aus der Tochter ver⸗ boten. Im Verbot wird alſo der Unterſchied des Geſchlechts nicht beachtet; ſondern wie dem Bruder die Schweſter verboten wird, in derſelben Weiſe wird