# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S29 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 29 — Wunſch und Willen antwortete. Dieſer gelehrte Jurisconſultus mußte ſich hernach defendiren, und ſeine Schüler ließen von dem Vorurtheil der Auto⸗ rität ſich deſto lieber einnehmen, je angenehmer es war, ſolches mit dem vorigen Praejudicio des Fleiſches zu verbinden. Unterdeſſen ein und anderes Exempel ſchien noch nicht ſo großen Schaden zu thun und die neuaufgeworfene Er⸗ klärung dieſer Jurisconſultorum ward für Privatmeinung angeſehen, . . . bis endlich zu unſeren Zeiten die Bosheit des Hobbianismus will auf den Thron geſetzt werden.“ (Unſchuld. Nachrr. Jahrg. 1725. S. 863—65.) Indem wir nun den Beweis für die Unzuläſſigkeit der Ehe mit des ver⸗ ſtorbenen Weibes Schweſter antreten, führen wir als erſten Beweisgrund den Umſtand an, daß dieſe Ehe durch die 3 Moſ. 18, 6.-vorangeſtellte Generalregel verboten iſt. Die Worte dieſer Generalregel lauten: Niemand ſoll ſich zu ſeiner nächſten Blutsfreundin thun, oder, wie es wörtlich nach dem hebräi⸗ ſchen Grundtext heißt: Niemand ſoll ſich zum „Fleiſch ſeines Fleiſches“ (שְׁאֵר בְּשָׂרוֹ) thun. Hier haben wir ein Eheverbot, welches nicht eine Perſon, ſondern ein Verwandtſchaftsverhältniß angibt; nachher folgen weitere Eheverbote, in denen aber beſtimmte Perſonen genannt ſind, während als Begründung des Verbots Umſtände angegeben ſind, die auf das erſte Verbot V. 6. zurückgreifen, als wollte der HErr ſagen: Dieſe und dieſe Perſon iſt dir beſonders verboten, denn ſie iſt dir ſchon im Allgemeinen verboten. So haben auch unſere Väter die Sache angeſehen. So ſchreibt z. B. Löſcher: „Daß wir nicht blos auf die Perſonen, ſo allhier genennet werden, zu ſehen, ſondern auf die distantiam gradus, beweiſ't 1. der Sinn des Geſetzgebers, welcher hier billig, wie in anderen Geſetzen, zu attendiren und wohl zu er⸗ forſchen iſt, da jeder der beſte Ausleger ſeiner Worte iſt. Ehe dieſer aber noch specialiter von den verbotenen Graden meldet, ſpricht er Lev. 18, 6.: Nie⸗ mand ſoll ſich zu ſeiner nächſten Blutsfreundin thun ꝛc. Welches Geſetz der Grund iſt aller nachfolgenden Satzungen von der verbotenen Ehe; ſo daß, wenn ſchon nichts Speciales wäre gemeldet worden, dieſes Geſetz allein genugſam geweſen wäre, alle verbotenen Ehen darnach zu entſcheiden.“ (Unſchuld. Nachrr. Jahrg. 1724. S. 320. f.) Spener ſagt in ſeinen „Bedenken“ im Jahre 1681: „Ich habe bisher allezeit versum 6. pro fundamento prohibitionis gehalten, finde auch noch nicht genugſame convincirende Urſachen, davon abzugehen.“ (Bedenken vom J. 1681. II, 534.) Daß unſre Alten 3 Moſ. 18, 6. in der That als Generalregel und nicht etwa nur als Erklärung zu dem ſpeciellen Verbote angeſehen haben, geht auch daraus hervor, daß ſie dieſen 6ten Vers, auch allein und für ſich genommen, der Beurtheilung einzelner Fälle zu Grunde legten. So gab Spener, als es ſich um die Frage handelte, ob, wenn ein Stiefvater ſeines Stiefſohns Wittwe heirathen wolle, die Dispenſation ſtattfinde, folgendes Gutachten ab: