# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S27 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 27 — habe, nicht alle von gleicher Würde, und ſo bewandt, daß ſie einem harten Widerſprecher ein völlig Genüge allemal geben. Daher wo nicht die vorigen angeführten Gründe der allgemeinen Regel und der in noch weitere Grade erſtreckten Verbietung mich in dem Gewiſſen zur Genüge überzeugten, ich ſolche Reſtriction glaublich achten würde. Ich finde aber jene ſo ſtark, daß, ob ich wohl keine genugſame Urſache ſolches beſonderen Zuſatzes finden ſollte können (wie dennoch unterſchiedliche der Unſrigen anziehende auch ſo bewandt, daß ſie nicht zu verachten ſind), mir ſchon genugſam ſein ſollte, aus jenen kräftigen Rationen die Wahrheit alſo zu erkennen, daß der andere Zweifel die Strafe nicht aufhebe. So iſt's nicht eben ungemein, daß einige Dinge zuweilen in göttlichem Wort ſich finden, die ihre Difficultäten haben, da wir aber, wo wir aus andern unzweifeligen Orten der Wahrheit einer Sache überzeugt ſind, uns an andere dunklere oder in Zweifel gezogene Worte nicht alſo halten, daß wir jene Wahrheit drüber fahren laſſen woll⸗ ten, ſondern dieſe gilt dermaßen bei uns, daß wir alsdann lieber jene mit einer commoda interpretatione damit zu vereinbaren ſuchen. Daß des⸗ wegen jene Regel Basilii M. wohl ſtatt hat: Ex eo, quod scriptum est, non temere colligendum, quod scriptum non est. Sodann der Juriſten Axioma: Argumentum a contrario sensu non procedere, cum inde sequitur absurdum.“ (Bedenken vom J. 1681. II, 539. f.) Theſis 3. wurde hierauf angenommen. Theſis 4. Daß das Eingehen einer Ehe mit des verſtorbenen Weibes Schweſter von Gott verboten ſei, erhellt daraus: 1. daß dieſelbe durch die 3 Moſ. 18, 6. vorangeſtellte Generalregel verboten iſt; 2. daß eine Ehe in ganz demſelben Gradverhältniß, nemlich mit des verſtorbenen Bruders Weib, 3 Moſ. 18, 16. 20, 21. ausdrücklich verboten iſt; 3. daß die Ehe mit des verſtorbenen Weibes Tochter, 3 Moſ. 18, 17. gerade darum, weil ſie des Weibes Fleiſch ſei, verboten iſt. Dieſe Theſe führt uns auf die eigentliche Hauptfrage, wie nämlich gerade von der Schwagerehe bewieſen werden könne, daß ſie von Gott verboten ſei. Ehe man jedoch auf die Beantwortung dieſer Frage eingeht, dürfte es am Platze ſein, erſtens darauf hinzuweiſen, daß Gott auch in dieſem Stücke unſerer Kirche die Wahrheit ſchon durch Luther hat klar verkündigen laſſen, und daß Letzterer nicht etwa zweifelnder Weiſe bald ſo bald anders geurtheilt habe, ſondern ſich deſſen wohl bewußt war, daß ihn Gott von geringerer zu größerer Klarheit geführt hatte. Er ſchreibt am 10. December 1543 an Dr. Heſſe: „Wie? Sein in euerm Lande nicht Frauen noch Jungfrauen genug, daß man ſo nahe muß freien im andern und ſchier noch näherm Grad, als die Schweſtertochter oder zwo Schweſtern nach einander? Ja, es hat etwa der Luther ein Zeddel laſſen ausgehen, daß ſolche Grad ziemen; hat