# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S26 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 26 — was im ganzen Capitel Allen verboten iſt, nicht am Ende auch nur den Juden verboten ſei? Und daß das, was in dieſem Verſe den Juden erlaubt iſt, nicht auch Anderen erlaubt ſei? Aus dem nachfolgenden Gutachten der Wittenberger theol. Facultät vom J. 1596 erſah man freilich, daß gottſelige Theologen ge⸗ glaubt haben, daß in V. 18. eine Toleranz für die Juden allein liege. Aber das iſt nur ein Zeichen für das Feſthaltenwollen dieſer Theologen an Gottes Wort, die da meinten, auf jeden Fall dieſe Stelle zur Stützung des Verbotes der Schwagerehe retten zu müſſen. Sie wollten lieber alles hergeben, als vom Worte weichen; aber ſie bedachten nicht, daß ſie damit ſich eigentlich allen Grund und Boden unter den Füßen wegzogen. Das Gutachten der genannten Facultät lautet: „Wir halten es dafür, daß angezogene Worte ‚weil ſie noch lebet‘ nicht vergebens geſetzt, ſondern eine tacitam permissionem und Zulaſſung bedeuten, daß nemlich Einer nach ſeines Weibes Tode ihre Schweſter ehelichen möchte, doch alſo und mit dem Beſcheide, daß ſolche Nachgebung und Tolerantia ſich weiter nicht, denn bei währender jüdiſcher Polizei erſtreckt, auch kein Recht daraus gemacht, ſondern dafür gehalten würde, daß Gott aus großer Langmüthigkeit des halsſtarrigen und üppigen Volks Weiſe geduldet habe, wie St. Paulus redet Act. 13.; und wie Gott in den Patriarchen Abraham und Jakob ſolche Ehe geduldet, die er doch nachmals in ſeinem Geſetze ernſtlich verboten; wie denn gleichergeſtalt unſer HErr Gott den Juden nicht von Rechts wegen und daß er es gebilligt hätte, ſondern um ihres Herzens Härtigkeit willen hätte nach⸗ gegeben, daß Einer ſeinem Weibe einen Scheidebrief geben, ſich von ihr ſon⸗ dern möchte, damit nicht etwas Aergeres, als Todſchlag oder dergleichen, aus widriger Ehe erfolgte, Deut. 24.; welches aber der HErr Chriſtus Matth. 19. widerſpricht und aufhebt.“ (Consil. Witeberg. IV, fol. 66 b.) Man meinte, man könne die Sache vielleicht ſo klar machen, daß der erſte Theil: „Du ſollſt auch deines Weibes Schweſter nicht nehmen neben ihr, ihr zuwider“, univerſales Verbot ſei, worin die Schwagerehe ver⸗ boten wäre, daß aber das: „weil ſie noch lebet“, ſpecieller Natur ſei und zu den Juden geſagt wegen des Beiſpieles des Erzvaters Jakob. Hierzu wurde ein Bedenken von Spener mitgetheilt: „Nun möchte zwar ſolcher Erklärung und Ausſpruch entgegen ſtehen, daß 3 Moſ. 18, 18. zwar die Schwägerin mit deutlichen Worten, aber mit dem Zuſatz verboten werde: ‚Neben ihr, ihr zuwider, weil ſie noch lebet‘; woraus nicht zu leugnen, daß unterſchiedliche gelehrte Leute ſolcherlei Ehen, da zwo Schweſtern nach einander geehelicht worden ſind, nicht verboten haben, ſondern ſich vielmehr dieſer Ausflucht gebraucht: daß wo die Urſache des Verbots auf⸗ höre, ſo werde damit auch das Gebot ſelbſt aufgehoben. Ich leugne auch nicht, daß ſolcher Einwurf nicht von geringem Schein iſt, ſodann, daß die Urſachen, welche angezogen werden, warum Gott zu dem allgemeinen Verbote eine ſolche Special⸗Urſache, die jenes enger einzuziehen ſcheint, angehängt [„V. 18.“: die erſte Ziffer iſt eine beſchädigte 1 — von ihr iſt nur ein Reſt in der Lücke vor der 8 ausgedruckt; geleſen 18.]