# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S25 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 25 — b. oder ſie ſagt nichts Beſtimmtes weder über die Rechtmäßigkeit noch über die Unrechtmäßigkeit dieſer Ehe aus. Dieſer Theil der Theſis wurde begründet mit den Folgerungen, die man etwa ziehen würde aus dem Wortlaute von V. 18., und mit der Schwierig⸗ keit, die Gemeinde zu überzeugen, wenn dieſe Worte gegen die Schwagerehe gerichtet ſind. Aus den Worten: „ihr zuwider“ könnte man folgern: alſo darf man die Schweſter heirathen, wenn die Frau damit zufrieden iſt; oder aus dem Wort „Schweſter“: eine andere darf man wohl heirathen, nur die Schweſter nicht. Thatſache iſt, daß die Vertheidiger der Schwagerehe ſich auf das Schlußwort berufen: „weil ſie noch lebet“. Deshalb, ſagen ſie, darf man die Schweſter der verſtorbenen Frau ehelichen. Zwar gilt hier⸗ bei allerdings die Regel: Aus dem Stillſchweigen der Schrift iſt nicht zu folgern, ſondern daraus geht nur die Verpflichtung hervor, an einer andern Stelle das zu ſuchen, was nicht geſagt iſt. Auch wurde dazu folgendes Citat verleſen: C. Dieterich: „Was aus dem 3. B. Moſ. im 18. Cap. V. 18. der Jeſuit (Bellarmin) vorbringt, die Ehelichung des Weibes Schweſter bei der anderen Lebenszeit betreffend, woraus der Jeſuit in umgekehrtem Verſtand eine Zulaſſung dieſer Ehe nach der Schweſter Tod erzwingen will, antworten wir darauf: 1. Indem wir dieſes leugnen. Baſilius ſpricht, es ſei allzu verwegen, wenn man aus demjenigen, was geſchrieben und befohlen iſt, das, was nicht geſchrieben und befohlen iſt, erzwingen will. Und die Rechts⸗ gelehrten bekräftigen, daß die Beweisgründe, ſo ſich auf das Entgegengeſetzte gründen, untüchtig, indem daraus etwas Abgeſchmacktes zu erzwingen. 2. Iſt ein ſophiſtiſcher Rank wegen der gebräuchlichen Schriftrede. Denn nach Art der Schrift bedeutet dieſer angehängte Beſchluß eine ganz unzweifent⸗ liche Verneinung; als in dem 2. B. Sam. 6, 23.: ‚Es hatte Michal, Sauls Tochter, kein Kind bis an den Tag ihres Todes.‘ Ergo hat ſie nach ihrem Tode ein Kind gehabt?! Daß er ſich aber dieſer Redensart bedient, waren zwei Urſachen: 1. Das Exempel Jakobs, als welcher zwei Schweſtern geehe⸗ licht; damit nun auch niemand dieſem Exempel nachahmen möchte, hat Moſes dieſes Verbot hinzugeſetzt. 2. Die ungeziemenden Lüſte der Juden in der Scheidung von ihren Weibern.“ (Consilia und Bedenken. S. 201. f.) Doch wurde erwogen, welche Schwierigkeit es haben würde, jemanden ganz gewiß zu machen, hier ſei die Schwagerehe verboten, wenn die Perſon ſich darauf ſteifen würde: aber hier ſteht doch: „weil ſie noch lebet.“ — Hierbei wurde gefragt: Ob denn das etwas Gefährliches in ſich ſchließen würde, zu ſagen, dieſer Theil der Verordnungen handle allerdings von der Schwagerehe und enthalte eine Nachgebung an die Juden und ſtehe eigent⸗ lich nur als ein Geſetz für die Juden da? Darauf wurde geantwortet: Damit würde man das ganze Capitel über Bord werfen, das doch, wie wir geſehen haben, allen Menſchen noch heute gilt. Denn wie könnte man jemanden davon überzeugen, daß,