# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S24 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 24 — im Alten Teſtamente werde Vielweiberei, welche doch unter den Iſraeliten üblich geweſen ſei, geſtraft; auch nirgends erwähnt, daß ein Heiliger des Alten Bundes deswegen Buße gethan habe: vielmehr zeigten 5 Moſe 21, 15. ff. und 2 Moſe 21, 7. ff., daß den Iſraeliten um ihrer Herzenshärtigkeit willen, zur Verhütung ärgerer Greuel, die Polygamie von Gott zugelaſſen war, trotzdem dieſelbe mit dem urſprünglichen Willen Gottes, wie derſelbe bei der Stiftung des Eheſtandes 1 Moſe 2, 24. geoffenbaret iſt, im Widerſpruche ſtehe. Auch ſolle man bedenken, daß Gott ſelber zu David ſagt 2 Sam. 12, 8.: „Dazu habe ich dir ſeine Weiber gegeben in deinen Schooß.“ Wäre es deswegen nicht am ſicherſten, bei der Auffaſſung Luthers zu bleiben, wie dieſelbe in ſeiner Ueberſetzung von 3 Moſe 18, 18. ausgedrückt iſt? Wohl müſſe Jeder zugeben, der Ausdruck „eine zur andern“ ſei ganz hebräiſche Redeweiſe; aber es könne nicht bewieſen werden, daß in einem paſſenden Zu⸗ ſammenhange, wie der ſtatthabende, dieſe Worte nicht auch in der eigent⸗ lichſten Bedeutung von den Hebräern gebraucht ſein könnten. Namentlich verliere die wörtliche Auffaſſung alles Befremdliche, wenn man die V. 18. gebrauchte Ausdrucksweiſe: „und ein Weib zu ihrer Schweſter ſollſt du nicht nehmen“, vergleiche mit der ganz ähnlichen V. 17.: „ein Weib und ihre Tochter ſollſt du nicht nehmen“. Es ſei doch bedenklich, von der Auslegung der meiſten und bedeutendſten Ausleger der lutheriſchen Kirche abzugehen, zu welcher ſich auch die Weimarſche Bibel, ja ſelbſt die neueren Ausleger bekennen. Dagegen wurde hervorgehoben: Wenn man ſich auf Luther und andere rechtgläubige Ausleger beruft, um die Meinung zu ſtützen, in unſrer Stelle ſei die Schwagerehe verboten, ſo thue man dies mit Unrecht, da man nicht behaupten könne, ſie würden die Auslegung, auf die erſt Hafenreffer aufmerk⸗ ſam gemacht hat, verworfen haben. Sie hatten dieſelbe eben nicht als Gegenſatz zu ihrer Auslegung vor ſich. Uebrigens bleibe die erſte Autorität der heiligen Schreiber ſelbſt und nicht die der auslegenden Theologen. Und daraus, daß Gott die Polygamie tolerirt habe, könne nicht bewieſen werden, daß dieſelbe ſei erlaubt geweſen. Im Gegentheil werde ſchon 5 Moſe 17, 17. den Königen die Polygamie verboten: „Er ſoll auch nicht viel Weiber nehmen, daß ſein Herz nicht abgewandt werde.“ Auf dies Letztere wurde erwidert, aus dem „nicht viel Weiber nehmen“ könne man nicht behaupten, daß darin die Polygamie verboten ſei; denn es heiße auch: „allein daß er nicht viele Roſſe halte, er ſoll auch nicht viel Gold und viel Silber ſammeln.“ Daraus folge doch, daß hier nicht mehrere zu einem in Gegenſatz geſtellt würden, ſondern viele zu mehreren. — Da ſich die Synodalconferenz bewußt war, daß durch die verſchiedene Auslegung von 3 Moſ. 18, 18. der Beweis für das Verbot der Schwager⸗ ehe nicht beeinträchtigt würde, da derſelbe wo anders läge, ſo kam man über⸗ ein, ſich nicht länger bei den verſchiedenen Auslegungen aufzuhalten, ſondern zum 2ten Theile der Theſe überzugehen: