# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S23 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 23 — Nun aber liegen außer den ſchon genannten noch folgende wichtige Gründe vor, welche darauf hinweiſen, daß V. 18. vielmehr mit dem Nach⸗ folgenden zuſammengenommen werden müſſe. Einmal beginnen V. 18—24. alle mit der gleichen Verbindungspartikel וְ (und), was bei den vorhergehen⸗ den Eheverboten V. 6—17. nicht der Fall iſt, die ohne ſolche Partikel an einander gereiht werden. Dazu kommt die Theilung des hebräiſchen Grund⸗ textes. Während nämlich die einzelnen Eheverbote V. 6—17. jedesmal von einander geſchieden ſind durch das Zeichen der ſogenannten geſchloſſenen Textabtheilung (Sethumah), findet ſich dieſes Zeichen nach V. 18. nicht bis zum Schluſſe des Capitels, womit angedeutet iſt, daß V. 18. mit dem Fol⸗ genden dem Inhalte nach zuſammengehöre und ohne längere Unterbrechung zuſammengeleſen werden ſolle. Das Alter dieſer Abtheilungszeichen im hebräiſchen Urtexte iſt ein unbeſtrittenes und es iſt wahrſcheinlich, daß ſie aus den früheſten Zeiten des öffentlichen Vorleſens der heiligen Schriften, wenn nicht gar von den Verfaſſern der altteſtamentlichen Bücher ſelbſt her⸗ rühren. Iſt nun durch die Textbeſchaffenheit ſelbſt angezeigt, daß das Ver⸗ bot V. 18. von den vorhergehenden Verboten allzunaher Ehen zu trennen ſei, ſo iſt damit der Haupteinwand gegen die Richtigkeit der Hafenreffer'ſchen Erklärung dieſes Verſes beſeitigt. Darauf wurde erwidert: 3 Moſe 18, 18. handle nicht von der Poly⸗ gamie. Dies erhelle erſtens aus dem Zuſammenhange. Das Verbot der Ehe wegen naher Verwandtſchaft werde V. 6. in allgemeiner Form gegeben und in den folgenden Verſen im Beſonderen, in einzelnen Beiſpielen aus⸗ geführt. Daß V. 18. das letzte in dieſer Reihe der beſonderen Eheverbote wegen naher Verwandtſchaft enthalte, zeige die enge Verbindung, in welcher dieſer Vers mit dem vorhergehenden V. 17. ſtehe. In V. 17. ſei nämlich dem Iſraeliten verboten, zu ſeinem Weibe noch deſſen Tochter oder Enkelin, alſo deſſen Blutsverwandte in abſteigender Linie, zur Ehe zu nehmen, und V. 18. wird ihm verboten, zu ſeinem Weibe noch deſſen Schweſter, alſo deſſen Blutsverwandte in der Seitenlinie, zu ehelichen. So bilde V. 18. mit V. 17. ein einheitliches Ganzes: das Verbot der Ehe mit Blutsverwandten des Weibes in abſteigender Linie und in der Seitenlinie. Daß dieſe Auffaſſung des Zuſammenhanges von V. 18. allein richtig iſt und daß derſelbe nicht etwa zum Folgenden zu ziehen iſt in der Weiſe, daß darin das erſte in der Reihe von Verboten anderer Greuel wider das 6te Gebot, welche bis V. 23. aufgeführt werden, enthalten wäre, iſt ſchon daraus erſichtlich, daß V. 19—23. gar nicht mehr auf Ehe und Ehehinderniſſe Bezug genommen wird, und ſie alſo eine Gruppe für ſich bilden. Gehört demnach V. 18. zu dem mit V. 6. beginnenden Abſchnitt, ſo kann darin nur ein Verbot der Ehe wegen naher Verwandtſchaft, nicht aber der Polygamie enthalten ſein. — Es könne aber dieſe Stelle zweitens auch deswegen nicht von der Polygamie handeln, weil ſonſt alle Iſraeliten, welche mit mehr als Einem Weibe in der Ehe ge⸗ lebt haben, nach V. 29. in einer Todſünde gelebt hätten. Aber nirgends