# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S22 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 22 — In welchen Worten explicite die polygamia simultanea verboten, und da⸗ bei implicite die successiva verſtattet iſt. Denn das heißt die hebräiſche formula אִשָּׁה אֶל־אֲחתָהּ = uxor ad sororem ejus i. e. una ad aliam. Wie aus Exod. 26, 5. 6. Ez. 1, 9. 3, 13. zu ſehen. Welchem nach dieſer Text auf gegenwärtigen casum gar nicht mag gezogen werden.“ (Auserleſ. Be⸗ denken. S. 900 f.) Anonymus: „Nicht eben paſſend würde man von einem Manne, welcher zwei Schweſtern zur Ehe nähme. ſagen: Er hat das Weib zu ihrer Schweſter; die Redeweiſe wäre vielmehr umzukehren und zu ſagen: Er hat die Schweſter zu ſeinem Weibe genommen, oder er hat die Schweſter zu ihrer Schweſter genommen.“ (Unterſchiedliche Streitſchr. S. 312.) Wenn man Chemnitzens Ausſpruch feſthält, daß die Theologie nichts Anderes ſei als eine Grammatik der heiligen Schrift, wir alſo bei der Gram⸗ matik bleiben müſſen, um die rechte Theologia zu haben, und nun die Wort⸗ zuſammenſtellung: ischa el achotah nach dem conſtanten Sprachgebrauche von 1. B. Moſe bis Maleachi nichts Anderes heißt als: eine zur andern, ſo hat man kein Recht, auf die urſprüngliche Bedeutung jedes einzelnen Wortes für ſich zurückzugehen und ſtatt zu überſetzen: du ſollſt nicht eine zur andern nehmen, zu überſetzen: du ſollſt ein Weib nicht nehmen zu ihrer Schweſter. Bleibt man bei dieſem Idiotismus der hebräiſchen Sprache, wie derſelbe zu⸗ erſt von Hafenreffer nachgewieſen worden iſt und wonach darin ein Verbot der Polygamie liegt, dann fallen auch die Schwierigkeiten weg, die der andern Auslegung durch die Zuſätze: „ihr zuwider“, „dieweil ſie noch lebet“, bereitet werden; dann iſt alles klar und einfach. Zwar haben ſchon von unſern älteren Theologen einige dieſe Auslegung beſtreiten zu müſſen geglaubt, wie beſonders Johann Gerhard. Der Einwand, den ſie dagegen erheben, iſt z. B. in der Pfaff'ſchen Bibelerklärung kurz ſo zuſammengeſtellt: „Andere überſetzen hier die Worte ſo: du ſollſt kein Weib zur andern nehmen, ihr zu⸗ wider, weil ſie noch lebet. Und demnach wäre hier die Zwei⸗ und einfolglich auch die Vielweiberei verboten. Es litte dies die hebräiſche Redensart, wenn hier nicht in Verbietung der allzunahen Ehen die Worte in eigentlichem Verſtande zu nehmen wären.“ Nun aber läßt ſich leicht zeigen, daß dieſer Einwand ein unbegründeter iſt; denn er ſetzt als be⸗ wieſen voraus, daß auch in V. 18. noch ein Verbot einer allzunahen Ehe enthalten ſei, wie in den vorhergehenden Verſen 6—17.; daß alſo V. 18. mit den vorhergehenden Verboten allzunaher Ehen zuſammengehöre. Allein dieſe Vorausſetzung iſt nicht durch Gründe bewieſen und doch iſt ſie, als die Grundlage des Einwandes, es gerade, die hätte bewieſen werden ſollen. Denn das iſt ja gerade die Frage, auf die es ankommt, ob V. 18. mit den vorhergehenden Verboten allzunaher Eheverbindungen oder ob er mit den nachfolgenden Verboten anderweitiger geſchlechtlicher Greuel zuſammenzunehmen ſei. Der Einwand beruht ſomit auf einer petitio principii.