# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S19 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 19 — wiſſer Palernus wollte ſeinen Sohn und ſeine Enkelin aus ſeiner Tochter verehelichen, ſo daß der Bruder die Tochter der Schweſter nähme, ſonderlich, weil jener Bruder von einer anderen Mutter geboren war, als die Schweſter, deren Tochter er begehrte. Darüber fragte er Ambroſius um Rath. Dieſer aber antwortete: Dieſe Befragung ſei ſowohl des Großvaters als des Vaters unwürdig und er müſſe ſeine Abſicht aufgeben. . . . Palernus prä⸗ tendirte, daß ſolchen Perſonen im Leviticus nicht ausdrücklich verboten werde, ſich zu heirathen. Ambroſius antwortet: es werde auch nicht ausdrücklich verboten, daß der Vater ſeine Tochter heirathe, und doch zweifle niemand daran, daß dieſes verboten ſei. Alſo bezieht Ambroſius die Verbote im Le⸗ viticus nicht nur auf die ausdrücklich genannten Perſonen, ſondern auf die Grade.“ (Loci th. III, 212.) Ein ſchönes Zeugniß für die Wahrheit in dieſem Stücke legte in neuerer Zeit Benedict Bock, Generalſuperintendent von Oettingen, ab. Der Fürſt von Oettingen wollte nämlich eine Schwagerehe eingehen, und auf ſeine Frage erklärten die meiſten Glieder ſeines Miniſteriums eine ſolche Ehe für erlaubt. Bock aber ließ ſich hiezu nicht bewegen; in ſeinem Gutachten findet ſich folgende Stelle: „Die Urſache des Verbots iſt a propinquitate sanguinis hergenommen; wenn nun die Perſonen, die in Einem Grade ſtehen, nicht zugleich verboten (wären), ſo iſt die Urſache des Verbots a propinquitate sanguinis ungiltig; denn wenn ſie bei etlichen Perſonen Eines Grades nicht giltig, dieſelbe zu verbieten, woher hat ſie denn die Kraft, die andern zu verbieten?“ (Unterſchiedliche Streitſchriften ꝛc. über die Frage: Ob Gott verboten ꝛc. Oettingen. 1682. S. 44.) Die Theſis wurde in der oben gegebenen Form an⸗ genommen. Theſis 3. Die Stelle 3 Moſ. 18, 18. handelt a. entweder gar nicht von der Schwagerehe, ſondern allein von der Polygamie, b. oder ſie ſagt nichts Beſtimmtes weder über die Rechtmäßigkeit noch über die Unrechtmäßigkeit dieſer Ehe aus. Die Worte aus 3 Moſ. 18, 18., welche zu der Anſicht führen können, es ſei hier von der Schwagerehe die Rede, ſind dieſe: „du ſollſt auch nicht deines Weibes Schweſter nehmen.“ Nun heißen aber die Worte des hebräiſchen Grundtextes (וְאִשָּׁה אֶל־אֲחתָהּ לֹא תִקָּח) in wörtlicher Ueberſetzung: „Und ein Weib zu ihrer Schweſter ſollſt du nicht nehmen“; und in allen Fällen, wo es im Grundtext des Alten Teſtaments heißt: „ein Weib zu ihrer Schweſter“ oder „ein Mann zu ſeinem Bruder“ (אִשָּׁה אֶל־אֲחתָהּ oder אִישׁ אֶל־אָחִיו), bedeutet dieſe Phraſe ſo viel wie Eine zur Andern oder Einer zum Andern. So 1 Moſ. 13, 11. 2 Moſ. 16, 5. 4 Moſ. 14, 4. Jer. 23, 35. Jer. 25, 26. und Mal. 2, 10., wo überall von Menſchen die Rede iſt; aber auch von lebloſen Gegenſtänden, wie 2 Moſ. 37, 9.,