# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S18 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 18 — hat er keine Tochter, ſollt ihrs ſeinen Brüdern geben; hat er keine Brüder, ſollt ihrs ſeinen Vettern (לַאֲחֵי אָבִיו = den Brüdern ſeines Vaters) geben; hat er nicht Vettern, ſollt ihrs לִשְׁאֵרוֹ, ſeinem Fleiſche geben, der der Nächſte ihm iſt von ſeinem Geſchlecht (הַקָּרֹב אֵלָיו מִמִּשְׁפַּחְתּוֹ).‘ Dies kommt mit jenem Satz Lev. 18. gänzlich überein und kann daraus erwieſen werden, welche Gott unter den Nächſten ſeines Fleiſches verſtanden haben will, nemlich alle, welche aus demſelben Fleiſch zunächſt mit mir entſprungen ſind. Die Sieb⸗ ziger haben es überſetzt οἰκεῖον ſeines Fleiſches; aber dieſes Wort hat eine weitere Bedeutung, und kann von den Verwandten und Verſchwägerten ge⸗ nommen werden, als die in einem oder aus einem und demſelben Hauſe ſind. Daher es durch das Wort ‚des Fleiſches‘ eingeſchränkt werden muß. Hier⸗ aus iſt auch das Urtheil über die Verſchwägerung zu ent⸗ nehmen, ſofern auch in dieſer Ehen verboten ſind. Mann und Weib ſind Ein Fleiſch. Beide haben alſo שְׁאֵר, d. i., ſie haben Reliquien ihres Fleiſches in den Verwandten des Gatten. Aus dieſem Fundament und aus der übrigen Beſchreibung Levit. 18. werden beſtimmte Regeln feſtgeſtellt, daß und wie aus der Nennung der Perſonen Levit. 18. gewiſſe Grade ge⸗ ſchloſſen werden können.“ (Loci theol. P. III. fol. 207.) Ganz ähnlich wie mit dieſen Eheverboten iſt es ja auch mit dem zehn⸗ ten Gebot; nur ſteht da umgekehrt die Generalregel am Ende, während die angeführten einzelnen Fälle vorausgeſchickt ſind. Nun wäre es aber ſehr thöricht, wollte jemand ſagen: „Des Nächſten Pflug und Rock darf ich be⸗ gehren, denn dieſe Gegenſtände ſind nicht genannt“, während ſie doch von der Generalregel gedeckt werden. Nun ſteht freilich in der Reihe der 3 Moſ. 18. aufgezählten Fälle einer, nämlich die Ehe mit des Oheims Weib, V. 14., bei dem nicht ein Grund an⸗ gegeben iſt, der zurückgreift auf die Generalregel, wie das bei den übrigen Fällen iſt, ſondern ein anderer, „denn ſie iſt deine Baſe“, alſo eine Reſpectsperſon. Dies iſt wohl zu beachten. Zwar wäre es höchſt thöricht, aus dem Umſtande, daß hier ein anderer Grund angegeben iſt, ſchließen zu wollen, alſo ſei dies Verbot nicht bindend; eben ſo thöricht, als wenn jemand ſchließen wollte: Weil das Stehlen nicht im ſechsten Gebot verboten iſt, ſo darf ich ſtehlen. Aber auch der in dieſem Falle vorliegende Grad der Verwandtſchaft iſt verſchieden von den Graden der übrigen Fälle; und da der beigefügte Grund in dieſem Falle nicht auf den Grad, ſondern auf ein Reſpectsverhältniß Rückſicht nimmt, ſo iſt auch in dieſem Falle das Verbot nicht auszudehnen auf alle Perſonen, die in demſelben Ver⸗ wandtſchaftsgrade ſtehen, ſondern vielleicht auf alle, die in demſelben Re⸗ ſpectsverhältniſſe ſtehen, alſo etwa auf den angeheiratheten Onkel und ſeine Nichte. Es iſt deshalb auch in der Theſe dieſer Lev. 18, 14. genannte Fall als ein Ausnahmefall bezeichnet. Ein Zeugniß für das in unſerer Theſe Geſagte aus der chriſtlichen Kirche der erſten Jahrhunderte führt Chemnitz an; er ſchreibt: „Ein ge⸗