# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1877_S46 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 46 — Gehalt der Miſſionare und Miſſions⸗Gehilfen, und trägt Sorge, daß der⸗ ſelbe, wie alles andere zur rechten Betreibung des Miſſions⸗Werkes nöthige Geld auf ihre Anweiſung hin durch den Schatzmeiſter ausgezahlt wird. Der Miſſions⸗Schatzmeiſter ſoll auf einer jeden Verſammlung der Synodal⸗ Conferenz einen ſchriftlichen Bericht über alle Einnahmen und Ausgaben ab⸗ legen, bei welcher Rechnungs⸗Ablegung er auch dies zu bemerken hat, ob und welche Beiträge von den einzelnen zur Synodal⸗Conferenz gehörigen Syno⸗ den, resp. Diſtricts⸗Synoden in die Miſſions⸗Kaſſe gefloſſen ſind. Die Dienſtzeit der Miſſions⸗Behörde, welche Behörde, wo möglich, an einem Orte wohnen und monatlich wenigſtens einmal ſich verſammeln ſollte, ſoll 4 Jahre ſein. II. Die Miſſions⸗Behörde ſtellt anfänglich einen Miſſionar an. Nur eine ſolche Perſon kann von der Miſſions⸗Behörde zur Betreibung des Miſſions⸗Werkes berufen werden, welche ſchon vorher von einer der mit der Synodal⸗Conferenz verbundenen Synoden in Betreff der Lehre und des Lebens geprüft und als tüchtig befunden worden iſt. Insbeſondere iſt dar⸗ auf zu ſehen, daß der oder die Anzuſtellenden grade die zur Betreibung der Heiden⸗Miſſion gehörigen Eigenſchaften beſitzen. Solche Angeſtellte ſollen, ſo oft es die Miſſions⸗Behörde verlangt, einen ſchriftlichen Bericht ihrer Thätigkeit derſelben einſenden, und haben nicht nur der Erwachſenen ſich an⸗ zunehmen, ſondern auch die Kinder zu ſammeln, und, wo es nur immer ge⸗ ſchehen kann, chriſtliche Gemeinde⸗Schulen anzurichten. Zur Abhaltung der öffentlichen Gottesdienſte wie chriſtlicher Schule ſoll vom Miſſionar ein paſſendes Lokal gemiethet, oder, wo ſolches nach Ueberzeugung der Miſſions⸗ Behörde erſprießlicher wäre, ein ſolches käuflich erworben werden, doch ſoll be⸗ ſagtes Eigenthum Eigenthum der Synodal⸗Conferenz ſein, bis in ſpäterer Zeit nach Anweiſung derſelben weiter darüber verfügt wird. III. Die hier befindlichen Vertreter der mit der Synodal⸗Conferenz verbundenen Synoden verpflichten ſich, die von dieſem ehrw. Körper be⸗ ſchloſſene Heiden⸗Miſſion nicht nur für ihre Perſon in ihren Gemeinden thatkräftig zu befördern, ſondern auch bei ihren reſpectiven Synoden darauf hinzuwirken, daß dieſe Miſſion, wie bezweckt, Miſſion aller zur Synodal⸗ Conferenz gehörigen Gemeinden werde, ſo daß die in den Gemeinden ge⸗ ſammelten Miſſions⸗Gelder nicht mehr, wie früher, an andere Miſſions⸗ Geſellſchaften geſandt, ſondern zur Miſſion der Synodal⸗Conferenz verwandt werden. Ferner verpflichtet ſie ſich, auch dies ihren reſpectiven Synoden vorzulegen und darauf hinzuwirken, daß, wo immer in den Gemeinden chriſt⸗ liche Jünglinge gefunden werden, welche Luſt und Gaben haben, ſich zu Miſſionaren oder zu Lehrern unter den Heiden ausbilden zu laſſen, dieſelben dazu nicht nur ermuntert, ſondern, wo nöthig, auch unterſtützt werden, um es ihnen zu ermöglichen. Solche Jünglinge ſowie arme, fromme und begabte Knaben aus den Heiden, welche ſich der Miſſion widmen wollen, ſollen aus