# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1877_S45 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 45 — eine immer feindſeligere Stellung gegen uns ein, ſo daß wir ſie in ihrem Werk gewiſſenshalber nicht mehr unterſtützen können. Die Hauptfrage war der Conferenz jetzt: Wie fangen wir dies Werk an? Unter welchem Volke wollen wir zunächſt beginnen? Hierüber ſprach man ſich dahin aus, daß die Neger des Südens wohl zunächſt in's Auge ge⸗ faßt werden ſollten. Es könne dazu ein paſſender erfahrener Prediger, der der engliſchen Sprache vollſtändig mächtig iſt, erwählt werden, welcher zu⸗ nächſt den ganzen Süden bereiſe. Einem zu ernennenden Miſſionsdirector hat derſelbe ſodann Bericht zu erſtatten und nun erſt ſucht man den geeig⸗ neten Punkt, um die Miſſion nach allen Seiten hinaus zu beginnen, Ge⸗ meindlein von da aus zu gründen und nach und nach mit Presbytern hin und wieder (κατὰ πόλιν, wie der Apoſtel ſagt, d. i. ſtädteweiſe, von Stadt zu Stadt, von Ort zu Ort) zu beſetzen. Dem Miſſionsdirector könnte man etwa zwei Aſſiſtenten an die Seite ſtellen. Er ſelbſt dürfe kein ander Amt haben, da für ihn reichlich Arbeit vorhanden ſein würde, als: Reiſen nach den Stationen zu unternehmen und ſich perſönlich von der Sachlage zu über⸗ zeugen, ein Miſſionsblättchen zu redigiren ꝛc. Es wurde hingewieſen auf die deutſchen Miſſionen, welche faſt ſämmtlich mit einer Miſſions⸗Anſtalt be⸗ gonnen haben. Doch glaubte man andererſeits, dieſe Sache müſſe man erſt nach und nach zu obigem Ziele emporwachſen laſſen. Daher wurde dann endlich ein Committeebericht über dieſe Angelegenheit einſtimmig in folgender Form angenommen und zum Beſchluß erhoben: Committeebericht über Heidenmiſſion. Die Committee, welcher der Auftrag wurde, einen Plan vorzulegen, nach welchem die von der ehrw. Synodal⸗Conferenz bezweckte Heidenmiſſion und zwar für jetzt unter den heidniſchen oder doch religiös verwahrlosten und verlaſſenen Negern dieſes Landes angefangen und betrieben werden könne, be⸗ richtet achtungsvoll, wie folgt: „I. Dieſer ehrw. Körper ernennt für jetzt eine Miſſionsbehörde von 3 Gliedern, in deren Händen die ganze Leitung der Heiden⸗Miſſion liegen ſoll. Sie hat die Vollmacht, im Namen der Synodal⸗Conferenz Miſſionare zu be⸗ rufen, wie auch dieſelben in Betreff ihres Wirkens zu inſtruiren und zu be⸗ aufſichtigen, und, ſo ſie ſich von der Untauglichkeit oder Unwürdigkeit eines berufenen Miſſionars überzeugt, denſelben zu entlaſſen. Den Anordnungen dieſer Behörde ſind die angeſtellten Miſſionare und deren Gehilfen unter⸗ worfen; ſie ſelbſt aber iſt der Synodal⸗Conferenz verantwortlich, und hat bei jedesmaliger Sitzung des genannten Körpers nicht nur einen ſchriftlichen Bericht ihrer Thätigkeit vorzulegen, ſondern auch weitere Inſtructionen ein⸗ zuholen. Sie wählt aus ihrer eigenen Mitte einen Vorſitzer, Schreiber und Schatzmeiſter, und hat das Recht, im Fall eins ihrer Glieder in der Zwiſchen⸗ zeit austritt, ſich ſelbſt zu ergänzen. Die Miſſions⸗Behörde beſtimmt den