# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1877_S39 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 39 — ſtricte eines größeren Körpers werden ſollen. Auch erklärte er, daß die ehrw. Minneſota⸗Synode den Beſchlüſſen über das Geſammtſeminar bei⸗ ſtimme, nur könne ſie jetzt noch nicht in materieller Hinſicht dazu beitragen. 3. Die ehrw. Synode von Miſſouri, Ohio u. a. Staaten: Der allgemeine Präſes derſelben, Herr Prof. C. F. W. Walther, be⸗ richtete, daß die allgemeine Synode von Miſſouri noch keine Sitzungen ab⸗ gehalten habe und zwei Diſtricte derſelben noch nicht über dieſe Sache be⸗ rathen hätten. Nach der Verfaſſung der Synode ſind aber ſelbſt gleichlau⸗ tende Beſchlüſſe aller Diſtricte damit noch keine Beſchlüſſe der allgemeinen Synode. Es könne alſo erſt im nächſten Jahre darüber berichtet werden. So viel konnte aber mitgetheilt werden, daß vier Diſtricte den Beſchlüſſen der Conferenz vom vorigen Jahre von Herzen beiſtimmen. 4. Die ehrw. norwegiſch⸗lutheriſche Synode: Auch dieſe Synode war noch nicht verſammelt geweſen. Ihre Delega⸗ ten konnten daher nichts berichten. 5. Die ehrw. Synode von Ohio u. a. Staaten: Als Ausdruck ihrer Meinung verlas Herr Prof. W. F. Lehmann fol⸗ genden Paſſus aus ihrem 21ſten Synodalbericht vom Jahre 1876 von Seite 19—22.: „Die ungemeine Wichtigkeit und Bedeutſamkeit des Gegenſtandes erfor⸗ dere, daß die Synode nicht aufſchieben dürfe, den Plan der Errichtung von Staatenſynoden, ſoweit er ſie betreffe, in Angriff zu nehmen. Es erſcheine keineswegs zweckmäßig und förderlich, jetzt ſchon dieſe Sache vor die Gemein⸗ den zu bringen, ſondern es ſei jetzt an uns, den Vorſchlag und dringenden Rath der Synodalconferenz in geeigneter Weiſe zu berückſichtigen. Und da ſei doch die Allgem. Synode der recht eigentliche Platz, die Sache zu beſehen, über ihre Schwierigkeiten und deren mögliche Hinwegräumung ſich klar zu werden, um ſo zu einem beſtimmten Plane zu kommen, der dann in faß⸗ barer, klarer Geſtalt den Gemeinden vorgelegt werden könnte. Allerdings könne die Allgem. Synode hierüber keinen bindenden Beſchluß faſſen, da ſie keine Gewalt habe, in die Rechte der Gemeinden einzugreifen. Auch könne man nicht einſeitig vorgehen, ohne der Zuſtimmung der mitbetheiligten Sy⸗ noden gewiß zu ſein. Indeß ſei doch durch eine ſofortige gründliche Be⸗ ſprechung das zu erreichen, daß ein Jeder ſich klar werde über den eigentlichen Inhalt und die rechte Bedeutung dieſer von der Synodalconferenz gemachten Vorſchläge, die ja auch den andern Synoden nicht fremd wären; und nur ſo könne man dann auch zu einem beſtimmten Plane kommen, wie etwa dieſe Vorſchläge zu verwirklichen ſeien. Es wurde dagegen bemerkt, daß ja bis jetzt nach den Vorſchlägen und Beſchlüſſen der Synodalconferenz für uns gar keine Nöthigung vorliege, die