# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1877_S37 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 37 — Auf die Frage: „Tritt nicht dann doch einmal ein Zeitpunkt ein, wo ich mich abſondern darf, wenn eine Gemeinde ſich beharrlich weigert, die ärger⸗ lich Lebenden vorzunehmen, und niemals mit der Kirchenzucht Ernſt macht?“ wurde geantwortet: Es kommt hiebei alles darauf an, wie der Prediger ſteht. Iſt derſelbe auch ein leichtfertiger Geſelle, der Alle abſolvirt, Alle zum heiligen Abendmahl annimmt, ſie mögen leben wie ſie wollen, und du haſt ihm dar⸗ über zum öfteren Vorhalt gethan; er iſt auch von ſeinen Vorgeſetzten ernſt⸗ lich geſtraft worden, bleibt aber dennoch bei ſeiner gottloſen Praxis: ſo ſoll ich getroſt ihn und die Gemeinde verlaſſen. So iſt vieler Orten in Deutſchland die Separation am Platze. Man leſe hierüber die theologiſchen Bedenken, welche in H. Müller's: „Geiſtliche Erquickſtunden“ am Schluß angebunden ſind. So lange aber ein Prediger noch recht predigt und anfängt, auch in der Praxis Ernſt zu machen, er begräbt nicht alle Verbrecher, nimmt nicht jeder⸗ mann zum Abendmahl, zu Pathen an ꝛc., er kann aber oft Jahre lang noch keine Kirchenzucht in der Gemeinde einführen, ſo ſoll ich mich auch nicht von ſolcher Gemeinde trennen. Ja, es kann und ſoll ein an Erkenntniß reiches frommes Glied in ſolchem Falle vielmehr dem Prediger eine rechte Stütze ſein, ihn aufrichten, wenn er etwa muthlos wird ꝛc. Duldet eine Gemeinde einen ſolchen gewiſſenhaften Prediger, ſo ſteht's noch ſo, daß man bei ihr bleiben kann, wenn auch noch ſo viele rohe Leute darunter wären. Es iſt kein Grund, eine Gemeinde zu verlaſſen, wenn in derſelben der Bann noch nicht ausgeübt werden kann. Erſt wenn die Gemeinde die Kirchenzucht ver⸗ wirft, erſt dann darf ich von ihr ausgehen. Hierauf wurde die 9te Theſis einſtimmig angenommen und mußte leider dieſer Gegenſtand um anderer nöthiger Dinge willen abgebrochen werden. Geſchäftsverhandlungen. I. Die Sache der Errichtung von Staatenſynoden und Geſammtſeminar. Die zweite Committee, welche den letztjährigen Bericht der Synodal⸗ Conferenz zu prüfen hatte, machte die Ehrw. Conferenz auf die Beſchlüſſe über Staaten⸗Synoden und allgemeines Predigerſeminar aufmerkſam und beantragte, die Delegaten der verſchiedenen Synoden zu veranlaſſen, die Beſchlüſſe ihrer Synoden hierüber mitzutheilen, um darnach weiter darüber verhandeln zu können. Nachdem dieſer Antrag einſtimmig angenommen war, wurde Rundfrage gethan und die einzelnen Synoden berichteten, wie folgt: