# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1858_S214 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 214 Von der Beförderung der Pastoren. deren Pastor sie anderswohin senden, keinen merklichen Schaden leide. Wenn dies der Fall ist, wird vielleicht nichts damit gewonnen für das, was sie vorgeben, nämlich das allgemeine Beste der Kirche. Auch ist dies nicht von Gott, daß sie der Noth der einen Gemeinde zum Schaden einer andern, der sie keinen Ersatz bieten, abhelfen. 3) Welche einen Pastor anderswohin versetzen wollen, die sollen sorgfältig nachforschen, ob der, welcher versetzt werden soll, nicht sich selbst suche. Es ist zuzusehen, ob in der That eine (rechte) Ursache zu der Versetzung, welche nachgesucht wird, da ist, oder ob eine andere dahinter steckt. Für die umherziehenden Leviten hat Gott gesorgt, wenn sie nur mit ganzem Verlangen der Seele, der Kirche zu nützen, herzukommen. Darum darf man nicht wegziehen, so lange die Gründe des ersten Berufes bleiben: aber es kann dennoch Einer nach dem Urtheile anderer Gemeinden mit Uebereinstimmung derjenigen Gemeinde, der er als Pastor verbunden ist, zu größerer Frucht allgemeiner Erbauung versetzt werden. Denn wenn wider Erwarten ein vollständiger Beruf ertheilt wird (es ist nämlich nicht jede von einer Gemeinde ausgesprochene Forderung sogleich vollständig von Gott, wovon sie nur in manchen Fällen eine vorläufige Andeutung ist) und der Berufene in seinem Gewissen überzeugt ist, daß es ein ordentlicher (denn wo das Gewissen schwankt, da ist es gefährlich, die Gemeinde zu verlassen), zu reicherem Fruchttragen gleichsam von oben zugeschickt ist, und außerdem andere, welche um Rath gebeten sind, das Vorhaben des Wegziehens weder mißbilligen noch auf stärkere Gründe fallen, und endlich die Obrigkeit selbst mit der Gemeinde in Frieden die Entlassung bewilligt: so sehe ich nicht, warum man das neue Amt ablehnen dürfe. Zur Entscheidung besonderer Fälle will ich einiges beifügen: 1) Wenn diejenigen, welche an der Spitze stehen, bemerken, daß die Amtsverwaltung eines Predigers ganz unnützlich sein wird, so können sie ihn versetzen, wenn es wahrscheinlich ist, daß dieselbe anderswo nützlicher sein wird. Unnützlich gleichsam pflegt aber die Amtsverwaltung zu werden, entweder wegen gegebenen Aergernisses, wenn er dieser Gemeinde zum Aergerniß ist, was an einem andern Orte der Fall nicht wäre; oder wenn er sein Ansehen ganz verloren hat und seine Person geringe geachtet ist; oder wegen der Ungleichheit der Gaben im Verhältniß zur Gemeinde; oder wegen Feindschaft, welche kaum auszusöhnen ist, wie lange Erfahrung gelehrt hat. Wenn man daher sieht, daß die Herzen eines großen Theiles entfremdet sind, so daß sie die Arbeit des Pastors von sich stoßen und seine Ermahnungen allzu wenig ehrerbietig aufnehmen, oder ein unversöhnlicher Groll da wäre, so wäre es besser, ihn an einen andern Ort zu versetzen, als daß er zur Schmach des Amtes, das er verwaltet, von den Seinen verachtet werde. 2) Wenn wegen der Ungesundheit des Klima's ein kränklicher Pastor der Verwaltung des Amtes durchaus nicht gewachsen ist, so kann ihn die Kirche, sobald sich eine Gelegenheit darbietet, an einen, zu seiner körperlichen