# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1877_S23 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 23 — worten. Der letztere hat manche Einrichtungen zu treffen, die wir Chriſten nicht gebrauchen dürfen. Er muß z. B. Eheſcheidungen erlauben, welche die Kirche verbietet. Und auch ſolche zu erlangen darf ein chriſtlicher Notar wohl behülflich ſein. Aber kein Chriſt darf von dieſer Erlaubniß des Staa⸗ tes Gebrauch machen. Wie wir nun Notaren, die bei ſolchen Eheſcheidungen mitwirken, ihre Gebühren bezahlen, obwohl ſie Handlungen thun, die ſie als Chriſten nicht thun dürfen, ſo zahlen wir auch mit Recht unſere Schulſteuern. So war es auch im Alten Teſtamente. Da durften die Israeliten als Staats⸗ bürger auch ihre Ehen auflöſen, aber nicht als Israeliten. Das hat der HErr ſelbſt im Neuen Teſtament beſtätigt. Wir wären ja Schwärmer, wenn wir vom Staate verlangen würden, er ſolle ſo eingerichtet ſein, als ob alle Einwohner Chriſten wären. Denn das würde zu offener Revolution führen. Nein, der Staat ſieht die Bürger gleichſam nur als vernünftige Thiere an. Es kann z. B. einer vor Gericht den giftigſten Haß gegen ſeinen Mitmenſchen offenbaren. Dennoch bekommt er gegen denſelben Recht, wenn dasſelbe for⸗ mell auf ſeiner Seite iſt. Wir bezahlen unſere Steuern für die Schulen ebenſo wie für die Zucht⸗ häuſer, obwohl wir die letzteren auch nicht gebrauchen. Dies Gleichniß rich⸗ tet ſich beſonders gegen diejenigen, welche fälſchlich meinen, weil wir für die Staatsſchulen bezahlen, müßten wir ſie auch gebrauchen. Von anderer Seite wurde noch darauf hingewieſen, daß es auch Glau⸗ bensmengerei ſei, wenn wir unſere Kinder in die öffentlichen Schulen ſchickten, weil dort gebetet würde und auch an manchen Orten religiöſe Lieder geſungen würden, die uns anſtößig ſeien. Darauf wurde jedoch entgegnet, das ſei nur ein Mißbrauch, und daraus könne man deshalb wohl keine Unioniſterei beweiſen. Freilich wenn ein Vater bereits gegründete Kinder nach ihrer Confirmation in öffentliche Schulen ſchicke, ſo müſſe er ihnen ſagen, daß ſie ſich an ſolchen Gebeten nicht betheiligen dürften. Dazu kann man ſie auch nicht zwingen. Denn das iſt hier wie beim Congreß, wo ſogar ſchon Juden gebetet haben, aber die einzel⸗ nen Abgeordneten thun dabei, was ſie wollen. Hierauf wurde die zwölfte Theſe angenommen. Die Verſammlung ging nun zur Beſprechung der nächſten Theſe über. Theſis 13. Es iſt weiter ein Widerſpruch wider das Bekenntniß, wenn eine lutheriſche Körperſchaft nicht darüber hält, daß in ihren Gemeinden nur rechtgläubige Agenden, Geſangbücher, Katechismen, Lehr⸗ und Erbauungs⸗ bücher gebraucht werden, oder doch nicht gebührenden Fleiß anlegt, daß vorhandene falſchgläubige Bücher dieſer Art abgeſchafft und rechtgläubige eingeführt werden.